Grundsätzliche jeder kann eine Marke, eine geschäftliche Bezeichnung oder eine geographische Herkunftsangabe schützen lassen.
Das Markengesetz stellt keine besonderen Anforderungen an die Person des künftigen Markeninhabers, sondern kennt nur Voraussetzungen, die die Marke, das Kennzeichen oder die geografische Herkunftsangabe an sich erfüllen muss. Inhaber können gemäß § 7 MarkenG sowohl natürliche und juristische Personen als auch rechtsfähige Personengesellschaften sein.
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