Schutzschrift, § 945a ZPO

SchutzschriftSchutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung, § 945a Abs. 1 S. 2 ZPO

Da die Entscheidung z.B. über die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann, hat der Antragsgegner insoweit zunächst kaum Möglichkeiten, auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Soweit der Betroffene den Erlass einer einstweiligen Verfügung befürchtet, z.B. nach Eingang einer Abmahnung, kann er versuchen, der zu erwartenden einstweiligen Verfügung zuvorzukommen. Dies ist ihm durch die Hinterlegung einer Schutzschrift möglich.

Die Chancen einer Schutzschrift bestehen für den Einreicher der Schutzschrift (und potenziellen späteren Antragsgegner) primär darin, dass ihm rechtliches Gehör gewährt wird und er dadurch idealerweise eine einstweilige Verfügung abwehren kann. Risiken können im Einzelfall darin bestehen, dass durch die Schutzschrift eine Verteidigungsstrategie teilweise sehr umfangreich offengelegt wird, ohne dass der Angriff überhaupt bekannt ist. Im Extremfall werden streitige Positionen erst durch die Schutzschrift bekannt und somit „schlafende Hunde“ geweckt. Ein weiteres Risiko bei einer Schutzschrift besteht ggf. darin, dass das Gericht diese überhaupt nicht zur Kenntnis nimmt (s.u.).

Die Schutzschrift ist auf der Seite des Antragsgegners das Pendant zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügungbzw. eine vorweggenommene Erwiderung auf diesen Antrag, den ein potenziell in seinen Rechten verletzter Antragsteller stellt. Der Inhalt einer Schutzschrift besteht insoweit aus der Schilderung der Sach- und Rechtslage aus der Sicht eines potenziellen Antragsgegners. Die Schutzschrift muss die aktuellen Mittel der Glaubhaftmachung (nicht: Beweismittel) enthalten. In der Schutzschrift kann der Antragsgegner auch vorsorglich die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen. 

Für Schutzschriften existiert ein elektronisches Schutzschriftenregister. Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist, § 945a Abs. 2 ZPO. Schon insoweit empfiehlt sich die Nutzung des Schutzschriftenregisters. Rechtsanwälte sind gem. § 49c BRAO berufsrechtlich ohnehin verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen.

Das später z.B. mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angerufene Gericht ist aus Gründen des rechtlichen Gehörs verpflichtet, das Vorbringen des Antragsgegners in der Schutzschrift bei der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung miteinzubeziehen. Diese Berücksichtigung der Schutzschrift setzt allerdings voraus, dass die Schutzschrift den mit der Entscheidung befassten Richtern auch rechtzeitig bekannt wird. Aus verschiedenen insbesondere gerichtsorganisatorischen Gründen ist es jedoch möglich, dass die Schutzschrift dem erkennenden nicht oder nicht rechtzeitig bekannt wird und so bei der Entscheidungsfindung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung unberücksichtigt bleibt.

Die Löschung einer Schutzschrift im Schutzschriftenregister erfolgt sechs Monate nach ihrer Einstellung. 

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