Gegenabmahnung

Mit der Bezeichnung „Gegenabmahnung“ wird die Warnung des Abgemahnten bezeichnet, der vom Abmahner verlangt, die Rechtsberühmung eines Unterlassungsanspruches aufzugeben und davon Abstand zu nehmen. Für den Fall, dass der Abmahner an seinen Ansprüchen festhält, wird vom Abgemahnten angedroht, eine negative Feststellungsklage zu erheben.

Die Gegenabmahnung ist ebenfalls eine Abmahnung. Sie erfolgt allerdings „spiegelbildlich“ zur (Ausgangs-) Abmahnung. Der Abmahnende der Ausgangsabmahnung wird zum Abgemahnten und umgekehrt. Die Ausführungen zur Abmahnunggelten für die Gegenabmahnung sinngemäß. 

Im Zusammenhang mit der Gegenabmahnung stellt sich die Frage, ob eine Gegenabmahnung zur Vermeidung der Kostenlast nach § 93 ZPO erforderlich ist. Die Frage der Gegenabmahnung und der Kosten hat der BGH dahingehend entschieden, dass eine Gegenabmahnung grundsätzlich nicht erforderlich ist und der Abgemahnte die Kosten seiner Gegenabmahnung grundsätzlich nicht erstattet verlangen kann.[3]

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt nur ausnahmsweise eine Kostenerstattung für die Gegenabmahnung in Betracht.[4] Dies betrifft Fälle in denen

  • der Abmahnenden offensichtlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist,
  • der Abmahnenden offensichtlichen von einer falschen Rechtsmeinung ausgegangen ist oder
  • die Abmahnung bereits länger zurück liegt, ohne dass der Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden wäre. 

[3] Vgl. BGH, 29.04.2004, I ZR 233/01 - Gegenabmahnung

[4] Vgl. BGH, 29.04.2004, I ZR 233/01 - Gegenabmahnung

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860