Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zu stellen, §§ 927, 936 ZPO.
Veränderte Umstände sind dabei solche, die nach Erlass der einstweiligen Verfügung eingetreten oder bekannt geworden sein. Dabei kann es sich sowohl um Tatsachen als auch um Glaubhaftmachungsmittel handeln.