Abschlussschreiben und Abschlusserklärung

Abschlussschreiben AbschlusserklaerungDas Abschlussschreiben ist eine Aufforderung des erfolgreichen Antragstellers, welcher eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, an den Antragsgegner, die ergangene einstweilige Verfügung als endgültig anzuerkennen. Die bisher nur vorläufig wirkende einstweilige Verfügung soll einem rechtskräftigen Hauptsachetitel gleichgestellt werden. Mit der einstweiligen Verfügung liegt dem Antragssteller zwar ein Titel vor, dieser ist jedoch nur ein vorläufiger, da eine endgültige Klärung durch Urteil im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat. Die so genannte Abschlusserklärung kann die Vorläufigkeit der einstweiligen Verfügung beseitigen. 

Mit dem Abschlussschreiben wird der Antragsgegner zur Abgabe der Abschlusserklärung aufgefordert. Konkret erfolgt eine Aufforderung zur Erstellung einer eigenen oder zur Unterzeichnung einer bereits vorformulierten Abschlusserklärung innerhalb einer angemessenen Frist. Durch die Abgabe der Abschlusserklärung erkennt der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller eine bestimmte einstweilige Verfügung als endgültig an. Die Abschlusserklärung beinhaltet neben der materiellen Anerkennungserklärung ein umfassenden Rechtsmittelverzicht, d.h. einen Verzicht auf sämtliche Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfügung, namentlich auf 

  • Widerspruch, §§ 924, 936 ZPO
  • Erhebung Hauptsacheklage, §§ 926, 936 ZPO
  • Aufhebung wg. veränderter Umstände, §§ 927, 936 ZPO

Mit Abgabe der Abschlusserklärung wird die bisher nur vorläufig wirkende einstweilige Verfügung einem rechtskräftigen Hauptsachetitel gleichgestellt. Der vorläufig wirkende Titel wird endgültig.

Wird ohne ein Abschlussschreiben die Hauptsacheklage erhoben, kann der Beklagte mit der für den Kläger nachteiligen Kostenfolge des § 93 ZPO die Klage anerkennen. Man bezeichnet deshalb das Abschlussschreiben auch als Anschlussabmahnung.

Bei Abmahnschreiben und Abschlusschreiben handelt es sich gebührenrechtlich um gesonderte Angelegenheiten. Eine Kostenerstattung für das Abschlussschreiben erfolgt nur, soweit dem Unterlassungsschuldner eine Frist mit angemessener Bedenkzeit, i.d.R. 2 Wochen bis 1 Monat ab Zustellung der einstweiligen Verfügung eingeräumt wird. Die frühe Abgabe der Abschlusserklärung (vor Zugang Abschlussschreiben) vermeidet weitere Kosten.

Soweit der zugrunde liegende Sachverhalt unstreitig und dessen rechtliche Würdigung zutreffend ist, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Klärung mehr in einem Hauptsacheverfahren.  Abschlussschreiben und Abschlusserklärung sind für beide Parteien vorteilhaft. Der in seinen Rechten Verletzte erhält kurzfristig und abschließend Klarheit darüber, dass es zu weiteren Verletzungshandlungen dauerhaft nicht mehr kommen wird. Für den Verletzer ist das Abschlussschreiben insbesondere aus Kostengründen vorteilhaft. Er erspart sich Kosten der weiteren Rechtsverfolgung, bei der er unterliegen würde und deshalb zur Kostenerstattung verpflichtet wäre. 

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