Rechtsfolgen eines Kartellverstoßes

Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV zieht nach Art. 101 Abs. 2 AEUV die zivilrechtliche Nichtigkeit nach sich. Daneben tritt ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz sowie die Verhängung von Bußgeldern durch die Kartellbehörde.

Sollten die kartellrechtlichen Voraussetzungen vollständig bejaht werden, könnte ein Kartellverstoß vorliegen und verschiedene Rechtsfolgen auslösen. Mögliche Rechtsfolgen von Kartellverstößen sind

  • Verhängung von Bußgeldern 
  • Schadenersatzansprüche
  • die Nichtigkeit gem. § 134 BGB.

Im Zweifel ist dabei nicht nur die jeweilige vertragliche Einzelegelungen gem. § 134 BGB nichtig sondern gem. § 139 BGB sogar der gesamte (Marken-) Vertrag nichtig. Bei der Vertragsgestaltung ist daher besonders sorgfältig darauf zu achten, dass jede einzelne Vertragsklausel kartellrechtskonform ist.

Gerichtliche Auseinandersetzungen im Kontext kartellrechtswidriger Markenverträge kommen typischerweise in zwei Grundkonstellationen vor:

  • Eine Partei missachtet nach einer Änderung der Markt- oder Wettbewerbssituation ganz bewusst die abgeschlossene Vereinbarung und die andere Partei versucht daraufhin, vertragliche und gesetzliche Unterlassungsansprüche durchzusetzen.
  • Die durch die Vereinbarung gebundene Partei geht in die Offensive und erhebt eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages (negative Feststellungsklage) mit der Begründung, diese enthalte eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung.

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