Betriebsprüfung / Steuerprüfung in der Übersicht

Betriebsprüfung / Außenprüfung

Betriebsprüfungen (auch Außenprüfung oder Steuerprüfung genannt) dienen der Überprüfung steuerlich relevante Sachverhalte unterschiedlicher Art und Umfangs durch das Finanzamt. Gegenstand können eine oder mehrere Steuerarten und ein oder mehrere Veranlagungszeiträume sein. Vorgaben für die Betriebsprüfung regeln die §§ 193 ff. der Abgabenordnung (AO), u.a. den Ablauf der Betriebsprüfung, die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen. Bei einer Betriebsprüfung können unterschiedliche Prüfungsmethoden zum Einsatz kommen, mit welchen ggf. bisher unbekannte Sachverhalte aufgedeckt werden können. Der Steuerpflichtige kann sich mit unterschiedlichen Rechtsmitteln gegen die Betriebsprüfung und deren Ergebnisse wehren.

Ablauf der Betriebsprüfung

Der Steuerpflichtige erhält von der Betriebsprüfung erstmalig Kenntnis durch die Prüfungsanordnung. Die eigentliche Betriebsprüfung gliedert sich dann in verschiedene Phasen. Folgende Phasen können unterschieden werden:

Weitere Einzelheiten zum Ablauf einer Betriebsprüfung >

Rechte und Pflichten

Bei einer Betriebsprüfung hat der Steuerpflichtige verschiedene Rechte und Pflichten. Er ist insbesondere verpflichtet, die relevanten Unterlagen (z.B. Aufzeichnungen, Bücher, Papiere, Urkunden, Gesellschaftsverträge, sonstige Verträge) entsprechend der Prüfungsanordnung vorzubereiten und dem Betriebsprüfer vorzulegen. Außerdem muss der Steuerpflichtige ggf. Geräte bereithalten, damit Datenträger lesbar gemacht werden können.

Die Rechte des Steuerpflichtigen beziehen sich zunächst auf die Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften einer Betriebsprüfung. Der Betriebsprüfer hat sich auf die in der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Zeiträume zu beschränken. Von besonderer Bedeutung ist auch das Steuergeheimnis gem. § 30 AO. Der Betriebsprüfer ist verpflichtet, über die Erkenntnisse der Betriebsprüfung außerhalb der Sphäre der Finanzverwaltung Stillschweigen zu bewahren. 

Mehr zu Rechten und Pflichten >

Prüfungsmethoden der Betriebsprüfung

Der Betriebsprüfer bedient sich verschiedener Methoden, um die steuerlich relevanten Sachverhalte und Werte zu überprüfen. Zunächst wertet er die ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen aus. Soweit hier Informationslücken bestehen oder Unterlagen fehlen, kann er unter bestimmten Voraussetzungen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornehmen. Der Betriebsprüfer kann insbesondere auch eine sog. Verprobung der Werte vornehmen. Je nachdem, ob und welche Abweichungen zu den bisherigen vom Steuerpflichtigen angegebenen Werten existieren kann sich auch der Verdacht einer Steuerstraftat ergeben. Der Betriebsprüfer kann dann eine Steuerstrafverfahren einleiten und die Steuerfahndung einschalten.

Weitere Details und einzelne Prüfungsmethoden >

Rechtsmittel gegen Betriebsprüfungen

Möchte der Steuerpflichtige die Betriebsprüfung als solche verhindern, muss er die Prüfungsanordnung mit einem Einspruch angreifen und ggf. ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht führen. 

Soweit Einwendungen gegen die Inhalte der Betriebsprüfung bestehen, muss grundsätzlich die Umsetzung der Ergebnisse der Betriebsprüfung durch die Veranlagungsstellen mit den jeweiligen (geänderten) Steuerbescheiden abgewartet werden. Gegen die Steuerbescheide ist sodann Einspruch einzulegen und ggf. Klage vor dem Finanzgericht zu erheben. Dies gilt insbesondere auch für den Rechtsschutz bei Schätzungsbescheiden

Tipp


Experten-Tipp: Unabhängig vom Einsatz einzelner Rechtsmittel ist es in vielen Fällen sinnvoll, schon währen der Betriebsprüfung in Kontakt zum Betriebsprüfer zu treten und eventuell strittige Sachverhalte einvernehmlich zu regeln. Hier besteht sowohl während der Betriebsprüfung, als auch bei der Schlussbesprechung regelmäßig gute Möglichkeiten. Durch eine einvernehmliche Regelung werden zeit- und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt vermieden.


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