Einspruch gegen einen Steuerbescheid

Einspruch Finanzamt

Bei fehlerhaften Bescheiden des Finanzamts muss fristgerecht Einspruch eingelegt werden. Andernfalls wird der Steuerbescheid bestandskräftig / rechtskräftig und der Steuerpflichtige muss die festgesetzten Steuern bezahlen - unabhängig davon, ob sie tatsächlich berechtigt sind. Bei Einsprüchen sind verschiedene Voraussetzungen zu beachten, die nachfolgend dargestellt werden. Besonders wichtig ist, dass die Einspruchsfrist eingehalten wird! In eiligen Fällen kann es genügen, einen fristwahrenden Einspruch einzulegen, welcher lediglich die Mindestvoraussetzungen berücksichtigt. Insbesondere eine Begründung des Einspruchs kann dann nachgereicht werden.

Voraussetzungen eines Einspruchs

Der Einspruch gegen den Steuerbescheid setzt das Einspruchsverfahren in Gang. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen (§ 355 Abs. 1 S.1 AO). Geht der Einspruch erst nach Ablauf dieser Frist beim Finanzamt ein, so wird er ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides als unzulässig verworfen. Eine Verlängerung der Frist (§ 109 Abs. 1 AO) ist ausgeschlossen.

Wird die Frist ohne Verschulden versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 110 AO).

Eine Begründung des Einspruchs ist grundsätzlich nicht erforderlich. Ein einfacher Einspruch kann im Einzelfall ausreichen. Dieser ist besonders bei entsprechendem Zeitdruck sinnvoll.  In den meisten Fällen ist eine solche Begründung jedoch sinnvoll. Sie ermöglicht es dem Finanzamt, eine Überprüfung des Bescheids unter besonderer Konzentration auf einzelne Punkte vorzunehmen. Durch einen begründeten Einspruch gelingt es außerdem in vielen Fällen, das Verfahren zu beschleunigen.

Welche Form des Einspruchs eingelegt werden soll, richtet sich insbesondere nach der im konkreten Fall noch verbleibenden Einspruchsfrist:

ChecklisteForm des Einspruchs

Einspruchsfrist ...

Einspruch und Aussetzung der Vollziehung

Im Einspruchsverfahren ist zu berücksichtigen, dass Steuerbescheide regelmäßig sofort vollziehbar sind. Dies bedeutet, dass die festgesetzten Steuern unabhängig davon zu zahlen sind, ob Einspruch eingelegt wurde oder nicht. Ein Einspruch hindert das Finanzamt mit anderen Worten nicht daran, die Steuern einzufordern und ggf. auch Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen.

Die für den Steuerpflichtigen missliche Situation kann durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgeändert werden. Liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung vor und wird ein entsprechender Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt, so müssen die Steuern bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht bezahlt werden. Der AdV-Antrag kann mit dem Einspruch zusammen gestellt werden. Er kann aber auch nachträglich gestellt werden.

Entscheidung durch das Finanzamt

Über den Einspruch entscheidet in der Regel die Finanzbehörde, die den Steuerbescheid erlassen hat (§ 367 Abs. 1 S.1 AO) mit einer Einspruchsentscheidung. Die Behörde überprüft ihre Entscheidung in vollem Umfang in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

Es sind drei Entscheidungsvarianten über den Einspruch möglich:

  • Das Einspruchsverfahren kann zu Gunsten des Steuerpflichtigen enden (Abhilfe). In diesen Fällen berücksichtigt das Finanzamt die mit dem Einspruch benannten Argumente des Steuerpflichtigen und ändert den Bescheid wie vom Steuerpflichtigen gewünscht ab.
  • Das Finanzamt kann den Einspruch auch zurückweisen. In diesem Fall bleibt es bei den im Steuerbescheid festgesetzten Werten. Der Steuerpflichtige kann sich dann gegen die für ihn negative Einspruchsentscheidung mit einer Klage vor dem Finanzgericht wehren.
  • Schließlich ist es auch vorstellbar, dass das Finanzamt bei der nochmaligen Überprüfung des Steuerbescheids feststellt, dass noch höhere Steuern als ursprünglich vorgenommen festzusetzen sind. Die Finanzbehörde kann in diesen Fällen den Bescheid auch zum Nachteil des Einspruchsführers ändern (sog. Verböserung). Voraussetzung ist, dass sie den Einspruchsführer zuvor unter Angabe von Gründen darauf hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Droht eine Verböserung, kann der Einspruchsführer seinen Einspruch zurückziehen. Rechtsanwälte und Steuerberater können durch entsprechende Beratung einer Verböserung des Bescheides vorbeugen und das Verfahren erheblich beschleunigen.

Die genannten Entscheidungsvarianten können auch kombiniert auftreten. So kann das Finanzamt dem Einspruch z.B. teilweise stattgeben und diesen teilweise zurückweisen sowie zugleich bei der Prüfung des Einspruchs weitere besteuerungsrelevante neue Sachverhalte entdecken.

Kosten des Einspruchsverfahrens

Das Einspruchsverfahren ist kostenlos und soll der Verwaltung ermöglichen, Fehler selbst zu beseitigen. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens sind alle Verwaltungsakte der Finanzbehörden überprüfbar.

Hat der Einspruchsführer einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt beauftragt, muss er deren Gebühren bezahlen, selbst wenn das Einspruchsverfahren erfolgreich war. Es erfolgt keine Kostenerstattung.

Rechtsschutzversicherungen übernehmen Kosten des Einspruchsverfahrens in der Regel nicht.

Die Kosten des Einspruchsverfahrens können ggf. als Werbungskosten bei den jeweiligen Einkünften geltend gemacht werden.

Weitere Einzelheiten zu den Kosten des Einspruchsverfahrens >

Einspruch Steuerbescheid - Muster zum Download 

 

Weitere Vorlagen und Muster zum Steuerstreit >

Auf Augenhöhe mit dem Finanzamt

Anwalt Steuerrecht

Mit langjähriger Erfahrung als Fachanwaltskanzlei für Steuerrecht beraten wir zu allen steuerrechtlichen Fragestellungen und vertreten die Interessen von Steuerpflichtigen im Rechtsstreit mit den Finanzämtern. Mit betriebswirtschaftlicher Expertise beraten wir bei Bedarf auch zu ökonomischen Erwägungen eines Steuerrechtsstreits. Auf diese Weise bieten wir optimale und individuell maßgeschneiderte Lösungen für steuerrechtliche Probleme. Das umfassende Beratungsspektrum unserer Steueranwälte umfasst u.a. die einzelnen Steuerarten, Mitwirkungspflichten im Steuerrecht, Verfahren beim Finanzamt, z.B. Betriebsprüfung, Einspruch und AdV, Verfahren beim Finanzgericht, z.B. Klagen und AdV, Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH), z.B. Revision und Nichtzulassungsbeschwerde. Natürlich beraten wir auch zu allen weiteren steuerrechtlichen Themen.

 

 

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860