Wettbewerbsbeschränkungen im Kartellrecht

Kartellrechtlich relevante Wettbewerbsbeschränkungen sind unzulässig und können u.a. zur Nichtigkeit einer entsprechenden Vertragsklausel oder auch des geamten Vertrags führen. Nachfolgend werden die Voraussetzungen der Wettbewerbsbeschränkung im Detail vorgestellt sowie typische Regelungen benannt, jeweils mit besonderem Fokus auf Markenverträge.

Begriff der Wettbewerbsbeschränkung

Eine u.a. für Markenverträge kartellrechtsrelevante Wettbewerbsbeschränkung liegt nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bei Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts vor. Dabei ist es unerheblich, ob entsprechende Ziele tatsächlich erreicht oder lediglich angestrebt werden („bezwecken oder bewirken“).

Art. 101 Abs. 1 AEUV nennt verschiedene Regelbeispiele („insbesondere“) bei denen von einer Wettbewerbsbeschränkung ausgegangen werden kann, nämlich

„a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.“

Das Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsbeschränkung wird in der Kommissionspraxis und in der Rechtsprechung des EuGHs weit ausgelegt. Außerdem nicht zwischen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs unterschieden, sondern einheitlich von Wettbewerbsbeschränkung gesprochen.[1]

Typische Regelungen

Typische, kartellrechtlich relevante Wettbewerbsbeschränkungen in Markenlizenzverträgen sind insbesondere:

  • Ausschließlichkeit der Lizenz: Lizenzgeber darf keine weiteren Lizenzen  Typische Regelungen

Typische, kartellrechtlich relevante Wettbewerbsbeschränkungen in Markenlizenzverträgen sind insbesondere:

  • Ausschließlichkeit der Lizenz: Lizenzgeber darf keine weiteren Lizenzen vergeben.[2]
  • Absoluter Gebietsschutz, z.B.
    - Exportverbote  
    - Importverbote.
  • Ausübungsverbote und -beschränkungen, z.B. Verpflichtung, die Marke für einen bestimmten Zeitraum nicht zu benutzen.
  • Höchstmengenbeschränkungen
  • Verbot des aktiven Verkaufs: Lizenznehmer wird verpflichtet, außerhalb des Vertragsgebiets keine Kunden aktiv zu werben und keine Niederlassungen oder Auslieferungslager einzurichten.
  • Vorbehalt von Kunden oder Kundengruppen zugunsten des Lizenzgebers.
  • Nichtangriffsklauseln, wenn die Marke eine wesentliche Voraussetzung für den Markterfolg ist.
  • Wettbewerbsverbote zu Lasten des Lizenznehmers hinsichtlich konkurrierender Produkte.
  • Preisbindung des Lizenznehmers
  • Meistbegünstigungsklauseln, da diese auch Preisbindungswirkung entfalten können.

[1] Vgl. Fezer, Niebel, Hdb. Markenrecht, 3. Aufl. 2016 *), II 1 C, Rn. 196.

[2] Str., vgl. Fezer, Niebel, Hdb. Markenrecht, 3. Aufl. 2016 *), II 1 C, Rn. 202.

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