Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Verbraucherverträge und UWG

Es existieren verschiedene vertragsbezogene Informationspflichten, welche bei Verbraucherverträgen zu beachten sind. Es handelt sich hierbei um Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG. Verstöße gegen die Informationepflichten können einen unlauteren Rechtsbruch gem. § 3a UWG darstellen.

Geschäftsbriefe und UWG

Sowohl das Gesellschaftsrecht, z.B. GmbHG, AktG, GenG, als auch das Handelsrecht, HGB, sehen umfangreiche Pflichtangaben vor, welche Unternehmen auf Geschäftsbriefen anzugeben haben und die auch von wettbewerbsrechtlicher Relevanz sind.

Dienstleistungen und UWG

Werden Dienstleistungen erbracht, so müssen hierzu bestimmte Informationen bereitgestellt werden. Entsprechende Informationspflichten ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 7–11 Dienstleistungs-Informationsverordnung (DL-InfoV). Dabei handelt es sich um Marktverhaltensregelungen. Verstöße gegen diese Informationspflichten können deshalb zu einem Wettbewerbsverstoß gem. § 3a UWG und den daraus resultierenden Ansprüchen auf Unterlassung, Schadenersatz etc. führen.

Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr und UWG

Marktverhaltensregelungen sind bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr die Informationspflichten nach § 312i, 312j BGB i.V.m. Art. 246c EGBGB. U.a. ist im Rahmen der sog. „Button-Lösung“ die Regelung des § 312j Abs. 2 und 3 BGB zu beachten. 

Dienstleistungserbringer und UWG

Werden Dienstleistungen angeboten, müssen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 6 Dienstleistungsinformationsverordnung (DL-InfoVO) bestimmte Angaben zum Dienstleistungserbringer gemacht werden. Diese Vorschrift stellt eine geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen dar. Unterlassene oder unvollständige  Informationen über ein Unternehmen (unternehmensbezogene Informationspflichten) können zu einem Rechtsbruch gem. § 3a UWG führen. Dienstleistungserbringer müssen nach der DL-InfoVO folglich zwingend die nachfolgend genannten Angaben machen, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden.

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