Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Ärzte, Zahnärzte und UWG

Markverhaltensregelungen sind z.B. das Erfordernis der Approbation gem. § 2 BÄO, § 1 ZHG sowie die verschiedenen Beschränkungen, die sich aus den Berufsordnungen der Landesärztekammern bzw. der Berufsordnungen der Zahnätzte ergeben.

Berufsbezogene Marktverhaltensregelungen

Marktverhaltensregelung berufsbezogenBerufsbezogene Marktverhaltensregelungen sind eine von mehreren Kategorien einer Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Ausgangspunkt sind unterschiedliche Berufsgruppen. Regelungsbereiche berufsbezogener Marktverhaltensregelungen betreffen insbesondere Tätigkeitsbeschränkungen, Werbeverbote und Werbebeschränkungen. In der Praxis existieren vor allem für freie Berufe (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Steuerberater oder Anwälte) rechtliche Vorgaben in unterschiedlichem Umfang.

Steuerberater und UWG

Marktverhaltensregelung ist das in § 5 Abs. 1 StBG enthaltene Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Außerdem stellen die Regelungen zur Werbung von Steuerberatern nach § 8 StBerG und § 57 Abs. 1 StBerG, § 57a StBerG, § 9 BOStB und die Regelung des  § 18 StBerG zur Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ Marktverhaltensregelungen dar. 

Berater und UWG

Berater haben unterschiedlich umfangreich ausgestaltete Berufsregeln. Einerseits existieren relativ umfangreich ausgestaltete Regelwerke für Berufsgruppen wie z.B. Steuerberater, beratende Ingenieure und auch Anwälte einschließlich z.T. vorhandener eigener Berufsordnungen. Andererseits existieren Berater mit wenig bis gar keinen einschlägigen, berufsgruppenspezifischen (gesetzlichen) Regelungen wie z.B. dem Unternehmensberater. Während Berater mit speziellen Regelwerken gesondert dargestellt werden, soll nachfolgend auf Berater ohne solche Regelwerke eingegangen werden. Auch diese sind in gewissem Umfang Vorgaben des UWG unterworfen.

Heilmittel, Medizinprodukte und UWG

Im Heilmittelwerbegesetz (HWG) finden sich Regelungen für Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, § 1 Abs. 1 HWG. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Werbung für solche Waren und Dienstleistungen wahr und sachlich zu halten. 

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