Nach § 4a UWG sind aggressive geschäftliche Handlungen unzulässig, falls diese zu einer geschäftlichen Entscheidung führt, die ohne die Handlung nicht getroffen worden wäre. Aggressiv ist dabei eine geschäftliche Handlung, wenn sie im jeweiligen Einzelfall die Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung beeinträchtigt. Für die unzulässige Beeinflussung ist die Ausnutzung einer besonderen Machtposition erforderlich.