Rechtsschutz gegen Schätzung des Finanzamts

Rechtsschutz gegen Schätzungen des FinanzamtsSchätzungen des Finanzamts können unter bestimmten Voraussetzungen abgewehrt und beseitigt werden. Soweit sich eine Schätzung ohnehin nicht vollständig vermeiden lässt, kann idealerweise schon im Veranlagungsverfahren auf eine möglichst günstige Schätzung hingewirkt und Rechtsmittel damit vermieden werden. Falls dies nicht möglich ist, besteht gegen Schätzungen sowohl außergerichtlicher, als auch gerichtlicher Rechtsschutz. Wichtig ist dabei zunächst vor allem ein schnelles Handeln, da die jeweiligen Rechtsmittel  fristgebunden sind. Sie sollten in der Regel innerhalb eines Monats eingelegt werden.  

Schätzung im Veranlagungsverfahren

Schätzungsbescheide werden von der Veranlagungsstelle des Finanzamts erlassen. Der Veranlagungsplatz nimmt entweder selbst eine Schätzung vor oder übernimmt die Werte aus der Schätzung der Betriebsprüfung. Soweit sich eine Schätzung nicht vermeiden lässt, ist es oftmals hilfreich, möglichst frühzeitig in Kontakt zur Veranlagungsstelle und/oder der Betriebsprüfung zu treten. Mit den verantwortlichen Personen des Finanzamts kann ggf. eine individuelle Schätzung abgestimmt werden, die für den Steuerpflichtigen günstig ist.

Einspruch gegen Schätzungen

Gegen den fehlerhaften Schätzungsbescheid, sollte zunächst Einspruch eingelegt werden. Geschieht dies nicht, wird dieser, selbst wenn er grob fehlerhaft ist grundsätzlich bestandskräftig, d.h. unanfechtbar.

Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Bescheid erlassen hat, wobei sie den Bescheid sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht überprüft. Zeitgleich mit dem Einspruch kann ggf. ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, denn ohne diesen könnte aus dem Bescheid trotz des eingelegten Einspruchs vollstreckt werden, d.h. die festgesetzte Steuerschuld müsste bezahlt werden.

Das außergerichtliche Verfahren ermöglicht es der Finanzbehörde sich selbst zu korrigieren, ohne, dass für den Steuerpflichtigen weitere Kosten anfallen.

Klage gegen Schätzungen

Sofern die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft, kann der Steuerpflichtige gegen die Schätzung mit einer Klage im gerichtlichen Verfahren vor dem zuständigen Finanzgericht vorgehen.

Spätestens in der Klagebegründung (besser schon im Einspruchsverfahren, s.o.) muss vom Steuerpflichtigen dabei substantiiert dargelegt werden, weswegen die Besteuerungsgrundlage zu hoch angesetzt wurde. Zusätzlich sollten die tatsächlichen Werte mitgeteilt oder eine eigene Schätzung durch den Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Beruht die Schätzung darauf, dass der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgegeben hat, ist es für den Erfolg des Klageverfahrens regelmäßig erforderlich, dass die Steuererklärung spätestens zu diesem Zeitpunkt eingereicht wird.

Die Schätzung der Finanzbehörde ist vom Gericht voll überprüfbar. Hält das Finanzgericht die Schätzung der Finanzbehörde für rechtswidrig, so muss es eine eigene Schätzung vornehmen. Aber auch, wenn das Finanzgericht nicht von einer rechtswidrigen Schätzung ausgeht, kann es eine eigene Schätzung anstelle der der Finanzbehörde stellen.

Schätzungen und Revision

Wird die Klage vom Finanzgericht abgewiesen, besteht noch die Möglichkeit beim Bundesfinanzhof (BFH) in Revision zu gehen. Hier ist jedoch zu beachten, dass im Revisionsverfahren nicht mehr die Schätzung als solche oder die Wahl einer bestimmten Schätzungsmethode überprüft werden kann. Eine eigene Schätzungsbefugnis kommt dem Bundesfinanzgerichtshof nicht zu. Es kann lediglich noch geprüft werden, ob überhaupt die Voraussetzungen einer Schätzung vorliegen oder ob die Finanzbehörde vollkommen willkürlich geschätzt hat.

Schätzung im Steuerstrafverfahren

Oft steht im Zusammenhang mit einer Schätzung auch der Vorwurf, dass der Steuerpflichtige bewusst Einnahmen verschwiegen hat, um Steuern zu hinterziehen. Kommt es dann zu einem Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung, so muss auch der Strafrichter die Höhe der Besteuerungsgrundlagen schätzen und die hinterzogenen Steuern berechnen und darf nicht einfach die Schätzung der Finanzbehörde übernehmen.

Da der Strafrichter sämtliche Beweisgrundsätze des Strafverfahrens beachten muss, insbesondere den Grundsatz in dubio pro reo, hat der Steuerpflichtige oftmals bessere Chancen als im Besteuerungsverfahren. Insbesondere darf die Schätzung nicht auf Vermutungen oder Wahrscheinlichkeiten zum Nachteil des Steuerpflichtigen beruhen. Die Schätzung muss zur vollen Überzeugung des Strafrichters feststehen und es dürfen keine Zweifel verbleiben.

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