Neues zum Persönlichkeitsrecht

Kreuzfahrt Schiff
Bild von Danny See Chuan Seng auf Pixabay

BGH: Keine Werbung für "Urlaubslotto" mit Prominentenbild, I ZR 207/19

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Nutzung eines Prominentenbildes zu Werbezwecken ohne entsprechende Zustimmung einen rechtswidrigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Eine Sonntagszeitung hatte im Rahmen einer Anzeige für das "Urlaubslotto" das Foto veröffentlicht, und hierdurch nach Ansicht der Richter den vermögensrechtlichen Bestandteil des Grundrechts verletzt.

Foto: Danny See Chuan Seng, Pixabay 

Maus Falle
Bild von Rudy and Peter Skitterians auf Pixabay

BGH: Unzulässiger "clickbait" mit Bildern von Prominenten, I ZR 120/19

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass Medien Bilder von Personen des öffentlichen Lebens nicht zu Werbezwecken mittels "clickbait" ohne deren Zustimmung einsetzen dürfen. Dies gilt nach Ansicht der Richter besonders dann, wenn zwischen den Betroffenen und dem angeworbenen Thema keinerlei Verbindung besteht.

Foto: Rudy and Peter Skitterians, Pixabay 

Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos nur mit schriftlicher Zustimmung!

Veröffentlichung von MitarbeiterfotosDie Veröffentlichung von Mitarbarbeiterfotos oder Mitarbeitervideos durch den Arbeitgeber ist nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur im Falle einer schriftlichen Einwilligung zulässig. Für den Arbeitgeber bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, eine entsprechende Regelung mit seinen Mitarbeitern zu treffen. Dabei ist streng auf die Formerfordernisse, insbesondere die Schriftform, zu achten. Spätestens bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine mangelnde oder unwirksame Regelung zu Problemen führen, wenn der Mitarbeiter z.B. nicht mehr möchte, dass dieser im mittlerweile weit verbreiteten Imagefilm des Unternehmens zu erkennen ist.

BAG: Schriftliche Einwilligung zur Veröffentlichung von Mitarbeiterbildnissen erforderlich, 8 AZR 1010/13

Leitsätze

Die nach § 22 KUG für die Veröffentlichung von ihren Bildnissen erforderliche Einwilligung der Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen.

OLG Koblenz: Kein Leserbrief ohne Leserbrief, 4 U 95/13

Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 7. Januar 2013 - 6 O 270/12 - abgeändert.

2. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, in der "F.-Z." Texte als Leserbriefe abzudrucken/abdrucken zu lassen, ohne dass der Redaktion dieser Text als Leserbrief zugegangen ist, die die Verfügungsklägerin verunglimpfen, wie dies bezogen auf den als Anlage AS 2 vorgelegten Leserbrief einer Frau "K. N." geschehen ist.

[Kostenentscheidung]

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