Widerspruchsverfahren Unionsmarke

WiderspruchsverfahrenÄltere Rechte Dritter können im Unionsmarkenrecht gegenüber einer jüngeren Unionsmarke nur in den dafür speziell vorgesehenen Verfahren, insbesondere dem Widerspruchsverfahren, berücksichtigt werden. Sie werden – ebenso wie im deutschen Markenrecht – nicht von Amts wegen als Eintragungshindernisse berücksichtigt. Von Amts wegen wird lediglich eine Recherche durchgeführt. Das Widerspruchsverfahren ist in Art. 46 und 47 UMV geregelt. Nähere Durchführungsbestimmungen finden sich in den Art. 2 bis 10 DVUM.

Im Gegensatz zum deutschen Rechtwird das Widerspruchsverfahren vor der Eintragung der Marke durchgeführt. Bei längeren Widerspruchsverfahren kann dem Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 9 Abs. 3 UMV deshalb größere Bedeutung zukommen. Die wesentlichen Schritte eines unionsmarkenrechtlichen Widerspruchsverfahrens sind: Widerspruch, Gebührenzahlung, Zulässigkeitsprüfung, Cooling-Off, ggf. Nichtbenutzungseinrede, Begründetheitsprüfung, Abschluss des Widerspruchsverfahrens.

Werden gegen eine Anmeldung mehrere Widersprüche erhoben, so kann das Amt mehrere Widersprüche zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, Art. 9 Abs. 1 DVUM. Eine solche Verbindung kann auch wieder aufgelöst werden, wenn das Amt dies für sachdienlich hält. 

Außerdem kann das Amt eines oder mehrere der anhängigen Widerspruchsverfahren nach Art. 9 Abs. 2 DVUM aussetzen, wenn es nach einer vorläufigen Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass die Eintragung der angemeldeten Marke wegen eines oder mehrerer anderer Widersprüche zu versagen ist. In diesem Fall hat das Amt die Möglichkeit, die aussichtsreichen Widersprüche vorab zu behandeln und zu erledigen. Ist eines dieser Verfahren erfolgreich und führt zur endgültigen Versagung der Anmeldung, so werden die übrigen anhängigen Widerspruchsverfahren dadurch gegenstandslos. Das Amt erstattet in diesen Fällen den Widersprechenden die Hälfte der Widerspruchsgebühr, Art. 9 Abs. 4 DVUM). 

Als Sprache ist im Widerspruchsverfahren eine der fünf Sprachen des Amtes zu wählen.

Zusammenfassend gestaltet sich das Widerspruchsverfahren wie folgt (wesentliche Abweichungen zum nationalen deutschen Verfahren sind grau hinterlegt):

Widerspruchsverfahren EU

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