Widerspruch gegen Anmeldung Unionsmarke, Art. 46 UMV

Der Widerspruch gegen die Anmeldung einer Unionsmarke ist in Art. 46 Unionsmarkenverordnung geregelt. Voraussetzung für einen erfolgreichen Widerspruch sind die Einhaltung verschiedener Formalien, insbesondere Form, Frist und Widerspruchsbefugnis. Außerdem muss mindestens einer einer der gesetzlich geregelten Widerspruchsgründe vorliegen.  

Formalien

Zuständigkeit

Das Widerspruchsverfahren beginnt mit dem Widerspruch. Der Widerspruch gegen eine Unionsmarke ist beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) einzulegen. 

Sprache

Der Widerspruch ist nach Art. 146 Abs. 5 UMV in einer der fünf Sprachen des Amtes einzureichen.

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist, dass sämtliche Nachweise des älteren Rechts in die Verfahrenssprache übersetzt werden müssen. Andere Anlagen wie Benutzungsnachweise müssen nur auf Anfrage übersetzt werden. In der Regel genügt aber die Übersetzung der Textstellen, auf die man sich zur Beweisführung stützt.

Widerspruchsbefugnis

Allgemeines

Gemäß Art. 46 Abs. 1 UMV kann der Widerspruch im Falle einer älteren eingetragenen oder angemeldeten Marke oder einer notorisch bekannten Marke vom Inhaber der älteren Marke sowie von einem hierzu ausdrücklich ermächtigten Lizenznehmer erhoben werden. In den Fällen des Art. 8 Abs. 3 UMV (Agentenmarke) ist der Markeninhaber zum Widerspruch berechtigt; in den Fällen des Art. 8 Abs. 4 und 6 UMV (sonstige ältere nationale Marken- und Kennzeichenrechte, Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben) sind diejenigen Personen zum Widerspruch befugt, die nach nationalem Recht dieses ältere Recht geltend machen können.

Markeninhaber

Handelt es sich bei der älteren Marke um eine eingetragene oder angemeldete Unionsmarke, so ergibt sich aus dem Register oder der Akte der Anmeldung, wer Inhaber ist. Ist die Marke übertragen worden, so ist dies gemäß Art. 20 Abs. 11 UMV zwar grundsätzlich in das Register einzutragen. Da aber der neue Inhaber schon ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt eingegangen ist, fristgebundene Erklärungen gegenüber dem Amt abgeben kann (vgl. Art. 17 Abs. 12 UMV), ist er ab diesem Zeitpunkt auch zur Erhebung des Widerspruchs befugt (str.). Der noch eingetragene frühere Inhaber ist nicht mehr widerspruchsbefugt. 

Die Inhaberschaft an älteren nationalen Marken bzw. entsprechender Anmeldungen ergibt sich nicht aus dem Unionsmarkenrecht, sondern aus dem jeweiligen nationalen Recht. Stimmt die Registerlage mit der materiellen Rechtslage überein, so ergeben sich keine Probleme. Schwierigkeiten können aber dann auftreten, wenn die nationale Marke Gegenstand eines Rechtsübergangs gewesen ist, dieser Rechtsübergang aber noch nicht im Register eingetragen ist. In diesem Fall ergibt sich die Rechtslage nach dem jeweils zugrunde liegenden nationalen Recht. Die jeweilige Rechtslage muss vom Widersprechenden dargelegt und ggf. nachgewiesen werden.

Lizenznehmer

Im Unionsmarkenrecht kann nicht nur der Inhaber einer eingetragenen oder angemeldeten älteren Marke, sondern auch ein Lizenznehmer Widerspruch einlegen, wenn und soweit er ausdrücklich zur Erhebung des Widerspruchs befugt ist. Diese Befugnis kann sich aus dem Lizenzvertrag selbst oder aus einer separaten Einzelermächtigung ergeben. 

Es ist nicht erforderlich, dass eine solche Lizenz im Register eingetragen ist. 

Agentenmarken

Wenn der Widerspruch auf Art. 8 Abs. 3 UMV gestützt wird (sich also gegen eine von einem „ungetreuen“ Agenten angemeldete Marke richtet), ist gemäß Art. 46 Abs. 1 lit. b) UMV der Geschäftsherr (also der „wahre Inhaber“ der Marke) zur Erhebung des Widerspruchs befugt.

Notorisch bekannte Marken

„Inhaber“ einer in einem Mitgliedsstaat im Sinne des Art. 6bis PVÜ notorisch bekannten Marke ist regelmäßig derjenige, der in einem anderen Verbandsland Markeninhaber ist. 

Sonstige ältere nationale Rechte

Bei Widersprüchen, die auf sonstige nationale Marken- und Kennzeichenrechte im Sinne des Art. 8 Abs. 4 oder 6 UMV gestützt werden, steht die Widerspruchsbefugnis denjenigen Personen zu, die nach dem anzuwendenden nationalen Recht zur Geltendmachung des jeweiligen Rechts befugt sind.

Form / Formular

Der Widerspruch ist nach Art. 46 Abs. 3 UMV schriftlich einzureichen und (häufig übersehen!) zu begründen. Das Amt stellt hierfür ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Der Widerspruch kann dem Amt auf einem der elektronischen Kommunikationswege übermittelt werden. Die Übermittlung durch Telefax ist nicht mehr möglich.

Es besteht insbesondere die Möglichkeit, einen Widerspruch online einzulegen (e-opposition). Die Gebühren verringern sich dadurch nicht. Die Vereinfachung kann darin liegen, dass man auf die online-Datenbank zurückgreifen kann, um die Daten in das online-Formular zu übertragen. Außerdem erhält man sofort eine Widerspruchsnummer.

Die nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 UMV erforderliche Begründung braucht keine vertiefte Darlegung zu sein, warum die angemeldete Marke nach Art. 8 UMV von der Eintragung ausgeschlossen ist. Überlangen Schriftsätzen steht das Amt ohnehin tendenziell skeptisch gegenüber. Allerdings empfiehlt sich eine über die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts hinausgehende Begründung, um dem Prüfer die Möglichkeit zu geben, in eine materielle Prüfung einzusteigen.

Für die Begründung kommt es darauf an, dass die den Widerspruch stützenden Gründe dargelegt werden müssen. Dies setzt nicht notwendigerweise ausführliche Darlegungen im Einzelfall voraus. Vielmehr kann der Hinweis, dass sich der Widerspruch auf das Vorliegen von Verwechslungsgefahr stützt, eine ausreichende Angabe eines Widerspruchsgrundes sein.[3]Entscheidend ist allein, dass sowohl dem Amt wie auch dem Anmelder hinreichend deutlich wird, auf welchen Grund sich der Widerspruch stützt, damit die Sachverhaltsermittlung bzw. die Verteidigung sachgerecht gestaltet werden kann.

Die Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln ist zwar sinnvoll, aber keine Zulässigkeitsvoraussetzung.[4] Hat allerdings die Widerspruchsabteilung einem Verfahrensbeteiligten im weiteren Verlauf aufgegeben, Tatsachen und Beweise für seinen Vortrag vorzubringen und kommt der Beteiligte dem nicht nach, können die Verspätungsregeln des Art. 95 Abs. 2 UMV eingreifen. 

Frist

Die Frist zur Erhebung und Begründung (!) des Widerspruchs sowie der Zahlung der Gebühr beträgt gemäß Art. 46 Abs. 1 UMV drei Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung. Der Veröffentlichungstag ist der Tag, der auf dem betroffenen (elektronischen) Markenblatt als Veröffentlichungstag angegeben ist, Art. 19 Abs. 1 UMDV. Für die Fristberechnung gilt Art. 67 Abs. 3 DVUM. Die Frist ist nicht verlängerbar. Eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist ist nicht möglich, Art. 104 Abs. 5 UMV! Ggf. muss ein Nichtigkeitsantrag gestellt werden.

Die Widerspruchsfrist gegen international registrierte Marken mit Benennung der EU beginnt erst einen Monat nach der Veröffentlichung durch das EUIPO.

Beachte: 
Durch die Reform hat sich dieser Zeitraum bis zum Fristende verkürzt. Bei international registrierten Marken mit einer Veröffentlichung im EU-Markenblatt bis einschließlich 22.03.2016 beginnt die Widerspruchsfrist erst sechs Monate nach dieser Veröffentlichung.

Ist eine Anmeldung nach einer zugelassenen Änderung der Wiedergabe der Marke oder des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 UMV erneut veröffentlicht worden, so ist nach Art. 46 Abs. 2 UMV gegen die geänderte Markenanmeldung ebenfalls innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Widerspruch gegeben. Er beschränkt sich aber – der Natur des Änderungsverfahrens entsprechend – auf die veränderten Umstände; es wird keine neue Widerspruchsfrist gegen den unveränderten Teil eröffnet.

Inhalte

Die Inhalte des Widerspruchsschriftsatzes ergeben sich aus Art. 2 DVUM

Der Widerspruchsschriftsatz kann bereits weitergehende Angaben, Unterlagen und Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs enthalten, muss dies aber nicht. Derartige Belege können auch noch nach der formellen Eröffnung des Widerspruchsverfahrens vorgelegt werden, Art. 7 DVUM. 

Widerspruchsgründe, Art. 46 Abs. 1 UMV

Die zum Widerspruch berechtigenden älteren Rechte sind abschließend in Art. 46, 8 Abs. 2 bis 6 UMV aufgeführt. Andere als die dort genannten älteren Rechte berechtigen unter Umständen zu einem Antrag auf Nichtigerklärung einer eingetragenen Marke gemäß Art. 60 UMV[5] (insbesondere Art. 60 Abs. 2 UMV), nicht aber zu einem Widerspruch.

Der Widerspruch kann grundsätzlich auf mehrere ältere Rechte im Sinne des Artikels 8 UMV gestützt werden.

Neben älteren Unionsmarkennationale Marken und international registrierten Marken mit Wirkung in den Mitgliedsstaaten können auch Unternehmenskennzeichen und seit März 2016 durch die Reform auch geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen als älteres Recht mit einem Widerspruch geltend gemacht werden.

Das Wesen, der Bestand und der genaue Inhalt der geltend gemachten älteren Rechte sind vom Widersprechenden nachzuweisen. Hier sind viele Fallstricke verborgen, die sich aus der Natur der verschiedenen Widerspruchsrechte ergeben.

Der Nachweis eines älteren registrierten Rechts wurde zwar vereinfacht, indem auf per TMview erreichbare Datenbanken der nationalen Ämter Bezug genommen werden kann. Es muss aber z.B. bei einer älteren nationalen Marke, die farbig geschützt ist, eine Wiedergabe in Farbe im Widerspruchsformular enthalten sein. Eine farbige Wiedergabe als Teil der Urkunde oder des Registerauszugs in der Anlage zum Formular genügt nicht. 

Die Rechtsvorschriften zu nationalen Unternehmenskennzeichen müssen in der Original-Sprache mit einer Übersetzung des Gesetzestextes in die Verfahrenssprache vorgelegt werden. Die Wiedergabe des Gesetzestextes in Form der Übersetzung allein genügt nicht. Hier empfiehlt es sich, die Prüfungsrichtlinien des EUIPO näher zu studieren, wenn man eine andere Grundlage für den Widerspruch als eine Unionsmarke geltend machen will.

Widerspruchsgründe können sich insbesondere aus einer Verwechslungsgefahr ergeben. Übersicht zur Rechtsprechung; Ähnlichkeit von Wortmarken > Ähnlichkeit von Bildmarken > Ähnlichkeit von Waren- und Dienstleistungen >


[3] Vgl. EuG, 16.01.2007, T-53/05 – Calvo ./. CALAVO.

[4] Vgl. EuG, 16.01.2007, T-53/05 – Calvo ./. CALAVO.

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