Rechte bei Betriebsprüfungen

Bei einer Betriebsprüfung hat der Steuerpflichtige verschiedene Rechte, welche mit entsprechenden Pflichten des Betriebsprüfers korrespondieren. Diese sind nachfolgend dargestellt.

Grundsätzlich sind Behörden und Amträger in einem Rechtsstaat zur Ausübung von pflichtgemäßem und fehlerfreiem Ermessen verpflichtet. In diesem Rahmen haben sie die Grenzen des Ermessens, welche sich aus den deutschen (Verwaltungs-) Gesetzen ergeben, einzuhalten bzw. auszufüllen. Hierbei ergeben sich nicht selten sogenannte Ermessensfehler.

Indem der Betriebsprüfer bei einer Betriebsprüfung z.B. den Umfang der ursprünglich in der Prüfungsanordnung angeordneten Prüfung übersteigt, überschreitet er oder sie das Ermessen und belastet so den Bürger bzw. den Steuerpflichtigen. Seine (Amts-)Handlung ist somit ggf. rechtswidrig.

Weitere Ermessensüberschreitungen könnten sich z.B. daraus ergeben, dass der Prüfer sich während seiner Prüfung nicht auf das Wesentliche beschränkt oder bei Orts- / Terminbestimmungen, den Pflichtenkreis des Steurpflichtigen zu sehr belastet.

Ferner haben Betriebsprüfer eine Ausweispflicht gemäß § 198 AO. 

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