Pflichten bei Betriebsprüfungen

Während einer Betriebsprüfung existieren verschiedene Pflichten des Steuerpflichtigen bzw. damit korrespondierende Rechte des Betriebsprüfers. Verstößt der Steuerpflichtige gegen die Pflichten, besteht die Möglichkeit, ein Verzögerungsgeld zwischen 2.500 und 250.000 EUR festzusetzen.

(Mitwirkungs-) Pflichten des Steuerpflichtigen

Bei der Außen- / Betriebsprüfung hat der Steuerpflichtige verschiedene Pflichten. Er ist insbesondere verpflichtet, die relevanten Unterlagen (z.B. Aufzeichnungen, Bücher, Papiere, Urkunden, Gesellschaftsverträge, sonstige Verträge) entsprechend der Prüfungsanordnung vorzubereiten und dem Betriebsprüfer vorzulegen, § 200 AO. Außerdem muss der Steuerpflichtige ggf. Geräte bereithalten, damit Datenträger lesbar gemacht werden können, § 147 Abs. 5 AO.

Der Steuerpflichtige muss dem Betriebsprüfer auch einen geeigneten Raum oder Arbeitsplatz für die Betriebsprüfung zur Verfügung stellen, § 200 Abs. 2 S. 2 AO.

Daneben bestehen umfangreiche Auskunftspflichten des Steuerpflichtigen. Unter den Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 S. 3 AO kann der Betriebsprüfer auch Auskünfte von Dritten einfordern.

Anordnung von Verzögerungsgeld

Kommt der Steuerpflichtige den Mitwirkungspflichten nicht, unvollständig oder verspätet nach, kann die Finanzbehörde ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO festsetzen.

Voraussetzung ist dabei, dass der Steuerpflichtige zu einer bestimmten Mitwirkung aufgefordert worden ist. Dabei ist zu beachten, dass die Aufforderung zur Mitwirkung grundsätzlich nicht schriftlich zu erfolgen hat, jedoch aus Beweisgründen schriftlich erfolgen sollte und regelmäßig auch erfolgen wird.

Der Mindestbetrag des Verzögerungsgeldes liegt bei 2.500 Euro. Das Verzögerunggeld kann bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von 250.000 Euro für jede unzureichende Mitwirkung des Steuerpflichtigen festgesetzt werden. Zuvor muss eine angemessene Frist gesetzt worden sein.

Bei der Festsetzung der Höhe des Verzögerungsgeldes hat der Betriebsprüfer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Als Kriterien zu berücksichtigen sind u.a. die Dauer der Fristüberschreitung, die Gründe der Pflichtverletzung, die Unternehmensgröße und eine etwaige Wiederholungsgefahr.

Besteht der Verdacht einer Steuerstraftat, kann eine Mitwirkung im Falle einer Selbstbelastung nicht mehr erzwungen werden. Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes ist in diesen Fällen unzulässig.

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