Innerhalb der Widerspruchsfrist ist auch die Widerspruchsgebühr in Höhe von derzeit 320 EUR zu zahlen, Art. 46 Abs. 3 UMV, Art. 5 DVUM.
Unabhängig von der Anzahl der geltend gemachten Widerspruchszeichen ist die Gebühr nur einmal fällig. Auch bei e-opposition ist die volle Gebühr zu zahlen, eine Reduzierung ist nicht vorgesehen.
Bei nicht fristgerechter Zahlung gilt der Widerspruch nach Art. 5 Abs. 1 DVUM als nicht erhoben. Eine Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen.