Abmahnung ablehnen (nicht unterschreiben)

Abmahnung ablehnen bedeutet, die vom Abmahner geforderte Unterlassungserklarung nicht zu unterschreiben. EIne Abmahnung muss zurückgewiesen werden, wenn sie unberechtigt ist. Dies trifft neben Fällen, in denen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen insbesondere auf Fälle des Rechtsmissbrauchs zu. Daneben kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung ggf. auch aus tatktischen Gründen abgelehnt werden.

Ablehnung einer Abmahnung

Die Ablehnung einer Abmahnung bzw. die Nichtabgabe der geforderten Unterlassungs- / Verpflichtungserklärungen ist eine von mehreren Möglichkeiten der Reaktion auf eine Abmahnung

Bei einer vollständig unberechtigten Abmahnung ist die Abgabe der geforderten Erklärungen zu verweigern. Eine Abmahnung ist zunächst unberechtigt, wenn Sachverhalt und/oder rechtliche Würdigung unzutreffend sind, insbesondere die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der behaupteten Rechtsverletzung nicht vorliegen. 

Daneben ist die Abmahnung auch in Fällen des Rechtsmissbrauchs unberechtigt und muss auch insoweit umfassend zurückgewiesen werden. Rechtsmissbräuchlich ist etwa die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, welche primär dazu dienen, Aufwendungsersatzansprüche entstehen zu lassen[1] . Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass  eine Vielzahl von Abmahnungen wegen des gleichen Rechtsverstoßes versendet werden, mit welchen ein im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden existenzbedrohender Verfolgungsaufwand verbunden ist, und dabei zugleich für den Abmahnenden an der Rechtsverfolgung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse besteht. 

Generell dürfen die Chancen und Vorteile von Abmahnungen nicht dazu verleiten, auf jede Aufforderung des Abmahnenden hin ungeprüft eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ein derartiges (mitunter nahezu panikartiges) Verhalten ist öfter bei mit Abmahnungen unerfahrenen Empfängern zu beobachten, die meinen, hohe Kosten durch eine möglichst schnelle Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung zu erreichen. Hier werden im Ergebnis unnötige Unterlassungserklärungen abgegeben, welche häufig in der Kostenfolge auch keineswegs so günstig sind, wie dies den Empfängern auf den ersten Blick erscheint („Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang.“[2]). 


Tipp

 
Auf unberechtigte Abmahnungen dürfen keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden! 


Eine gewisse Zurückhaltung empfiehlt sich auch mit Blick auf die weitreichenden Konsequenzen, welche strafbewehrte Unterlassungserklärungen generell haben. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei Verstößen kann nämlich nur in wenigen Ausnahmefällen und immer nur mit hohem (Zeit- und Kosten-) Aufwand wieder beseitigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Unterlassungsanspruch später als unbegründet erweisen sollte. Hinzu kommt, dass die durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung begründeten Ansprüche wie erwähnt  regelmäßig erst nach 30 Jahren verjähren. Mit anderen Worten: im Extremfall muss der Unterlassungsschuldner Handlungen 30 Jahre auch dann unterlassen, wenn sie eigentlich zulässig wären und z.B. von allen seinen Konkurrenten auch so praktiziert werden.

Unberechtigte Abmahnungen müssen deshalb konsequent abgewehrt werden. Neben der Verweigerung der Abgabe einer Unterlassungserklärung ist insbesondere zu prüfen, ob der unberechtigt Abmahnende seinerseits mit Gegenmaßnahmen wie z.B. einer Gegenabmahnung in Anspruch genommen werden kann. Regelmäßig schuldet der unberechtigt Abmahnende z.B. die Unterlassung (weiterer) unberechtigter Abmahnungen und ggf. auch Schadenersatz (Erstattung von Anwaltskosten etc.).

Alternativen zur Zurückweisung

Alternativen zur umfassenden Ablehnung bzw. Zurückweisung einer Abmahnung ("nicht unterschreiben") sind insbesondere:

Welche Reaktion auf eine Abmahnung erfolgt, muss immer individuell und sorgfältig für den Einzelfall geprüft werden. 

Muster Ablehnung 

120,00 EUR (100,84 EUR ohne MwSt.)
In den Warenkorb


[1] Vgl. BGH, 26.04.2018, I ZR 248/16 – Abmahnaktion II.

[2] Friedrich Schiller, Das Lied von der Glocke, 1799, Zeile 93.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860