Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel als Revisionsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Die Ausgangsentscheidung des Finanzgerichts muss zudem auf diesem Verfahrensfehler beruhen können. Verfahrensmängel sind Verstöße des Finanzgerichts gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße (verfahrensrechtliche) Grundlage für die Entscheidung über das Klagebegehren fehlt.
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