Ausstellungsrecht, § 18 UrhG

Als Ausstellungsrecht bezeichnet man das Recht, das Original der Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

Das Ausstellungsrecht gem. § 18 UrhG beschränkt sich auf die genannten Werkarten. Erfasst sind Werke der Bildhauerei, Malerei, Grafik und Fotografie.

Das Ausstellungsrecht kommt nur an unveröffentlichten Werken in Betracht. Mit ihrer ersten Veröffentlichung erlischt es. Der Begriff der Öffentlichkeit ist in diesem zusammenhang nicht nach § 15 Abs. 3 UrhG, sondern nach § 6 Abs. 1 UrhG zu ermitteln. Für den insoweit engeren Begriff der Öffentlichkeit kommt es entscheidend auf die Zustimmung des Urhebers an.

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