Ablauf des Klageverfahrens beim Finanzgericht

Das finanzgerichtliche Klageverfahren lässt sich in unterschiedliche Phasen unterteilen. Typischerweise können folgende Phasen unterschieden werden: Korrespondenz-, Vorbereitungs-, Verhandlungs- und  Entscheidungsphase sowie die sich anschließende Phase der Prüfung und Einlegung etwaiger Rechtsmittel. Die einzelnen Phasen können sich teilweise überlappen. Außerdem müssen bis zum Abschluss eines Klageverfahrens nicht immer alle Phasen durchlaufen werden. Klageverfahren beim Finanzgericht können sich über längere, regelmäßig mehrjährige Zeiträume hinziehen. Während dieses Zeitraums sind die tatsächlichen Entwicklungen sorgfältig zu beobachten und ggf. phasenbezogen die erforderlichen Modifikationen vorzunehmen.

Korrespondenz

Die Korrespondenzphase beginnt mit dem Eingang der Klageschrift beim Finanzgericht. Die endet, wenn das Gericht mit der Vorbereitung der Entscheidung beginnt. Im Rahmen der Korrespondenzphase werden insbesondere Schriftsätze der Parteien ausgetauscht, mit welchen die Parteien zur Sach- und Rechtslage vortragen und eventuell Beweisangebote unterbreiten bzw. Beweismittel bereits vorlegen.

Bereits in dieser frühen Phase können die Beteiligten prozessuale Nachteile erleiden. Um dies zu vermeiden, können oder müssen sich die Beteiligten aktiv am Verfahren mitwirken. Insbesondere etwaige vom Finanzgericht gesetzte Ausschlussfristen sind genau zu beachten!

Häufig von großer Bedeutung ist die Möglichkeit einer relativ umfangreichen Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren. Eine Akteneinsicht ist bereits in der frühen Korrespondenzphase sowie auch im weiteren Verfahrensablauf möglich. 

Kontinuierlich zu beachten sind mögliche Änderungen des Klagegegenstandes. Bei Klagen vor dem Finanzgericht ist mit einer Verfahrensdauer von bis zu drei Jahren, teilweise auch länger zu rechnen. Bereits während der Korrespondenzphase können sich wesentliche Umstände der ändern, so dass prozessual hierauf reagiert werden muss. Beispiele sind etwa die Ändedrung der Klageart, betragsgemäße Erweiteruneng der Klage, (Teil-) Erledigungserklärungen etc. Der Kläger muss auf soche Umstände mit sachgerechten Anträgen reagieren, um keine prozessualen Nachteile zu erleiden. Unterlässt er dies, kann dies dazu führen, dass seine Klage als unzulässig abgewiesen wird. 

Vorbereitung

Die Vorbereitungsphase dient der Vorbereitung der finanzgerichtlichen Entscheidung. Sie beginnt, wenn das Finanzgericht die Verwaltungsakten der Finanzbehörde anfordert.

Nach Prüfung der Akten durch das Gericht kann es entweder zu einer Entscheidung des Gerichts durch Gerichtsbescheid (s.u.), oder zu einer mündlichen Verhandlung (s.u.) kommen, wenn der Sachverhalt im wesentlichen feststeht und nur noch eine rechtliche Würdigung erfolgen muss.

Steht der Sachverhalt noch nicht fest, trifft das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht alle notwendigen Anordnungen, um die Entscheidungsreife herbeizuführen. So kann das Gericht dem Kläger aufgeben, binnen bestimmter Fristen

  • Urkunden vorzulegen
  • Ergänzungen und Erläuterungen zu klärungsbedürftigen Punkten vorzunehmen
  • Zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur
  • gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu erscheinen

Soweit im Einzelfall eine besondere Verhandlungsart in Betracht kommt, wird das Finanzgericht hierauf in der Vorbereitungsphase hinweisen und auf die notwendigen Erklärungen der Beteiligten hinwirken.

Verhandlung

Die Verhandlungsphase bezieht sich auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung. Grundsätzlich entscheidet das Finanzgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung (§ 90 Abs. 1 S. 1 FGO), in der die Beteiligten und das Gericht den Streitfall umfassend in tatsächlicher und rechtlicher hinsicht erörtern.

Das Verfahren kann beschleunigt werden, wenn die Beteiligten sich damit einverstanden erklären, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 90 Abs. 2 FGO). 

Bestandteil einer mündlichen Verhandlung kann auch eine Beweisaufnahme sein. Insbesondere Zeugen und Sachverständige können vernommen oder Originalurkunden in Augenschein genommen werden.

In den meisten Fällen findet lediglich ein einziger Termin zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt. Häufig wird dabei am Schluss der Sitzung bereits ein Urteil verkündet. Deshalb ist die sorgfältige Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung von großer Bedeutung. Korrekturen, weitere Schriftsätze etc. sind nach Durchführung der mündlichen Verhandlung häufig nicht mehr möglich.

Entscheidung

Das Finanzgericht entscheidet über die Klage regelmäßig durch Urteil, § 95 FGO.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Entscheidung durch Zwischenurteil (§§ 97, 99 FGO), Teilurteil (§ 98 FGO) oder durch Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) möglich.

Die Entscheidung wird mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen den Parteien zugestellt. Diejenige Partei (Steuerpflichtiger oder Finanzamt), welche mit der Klage ganz oder teilweise unterlegen ist, kann innerhalb betsimmter Fristen Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Finanzgerichts einlegen.

Rechtsmittel

Je nachdem, welche Entscheidung des Gerichts vorliegt, stehen dem Kläger unterschiedliche Rechtsmittel zur Verfügung.

Bei einer Entscheidung durch Urteil, kann der Kläger unter bestimmten Voraussetzungen in die Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) einlegen und so eine erneute Überprüfung der Eintscheidung herbeiführen.

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