Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) bietet die Möglichkeit, im Fall einer versäumten (Einspruchs-) Frist ausnahmsweise doch noch die Überprüfung eines (Steuer-) Bescheids zu erreichen. Die Wiedereinsetzung ist sowohl auf Antrag des Betroffenen, als auch von Amts wegen möglich. Es müssen jeweils bestimmte Voraussetzungen beachtet werden. Außerdem muss ggf. eine reletiv kurze Frist für die Wiedereinsetzung eingehalten werden.
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