Mittelherkunftsnachweis

Durch einen Mittelherkunftsnachweis kann der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt erläutern, woher er die finanziellen Mittel für bestimmte Ausgaben oder Anschaffungen hat. Der Mittelherkunftsnachweis kann vom Betriebsprüfer angefordert werden, wenn Sachverhalte unklar sind. Der Steuerpflichtige ist vor allem gem. § 90 der Abgabenordnung (AO) zur Mitwirkung verpflichtet. Problematisch kann ein Mittelherkunftsnachweis sein, wenn durch die entsprechende Mitwirkung des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung oder ein anderes Steuerdelikt offen gelegt werden würde. Hier sind die Reaktionen genaustens abzuwägen.

Der Mittelherkunftsnachweis ist eine von verschiedenen Methoden der Betriebsprüfung, mit welcher eine ordnungsgemäße Versteuerung überprüft wird. 

Soweit mit dem von der Betriebsprüfung angeforderten Mittelherkunftsnachweis eine Steuerhinterziehung oder ein sonstiges Steuerdelikt bekannt werden würde, hat der Betroffene das Recht, die Aussage bzw. die Mitwirkung zu verweigern. Niemand ist verpflichtet sich selbst wegen einer Straftat zu belasten. Durch eine Verweigerung des Nachweises der Mittelherkunft, kann der Betroffene somit zunächst strafrechtliche Sanktionen vermeiden.

Tipp


Experten-Tipp: Bei Zweifeln über die strafrechtliche Relevanz eines Mittelherkunftsnachweises sollte dieser zunächst ohne Angabe von Gründen nicht überreicht werden. Es sollte zunächst eine individuelle rechtliche Überprüfung erfolgen und erst im Anschluss gegenüber dem Betriebsprüfer reagiert werden. 


Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Betriebsprüfer die Verweigerung entsprechender Mitwirkungspflichten zu deuten wissen. Der den Mittelherkunftsnachweis anfordernde Betriebsprüfer wird vermutlich davon ausgehen, dass der Betroffene "etwas zu verbergen" hat. Es kann insoweit nicht ausgeschlossen werden, dass er die Steuerfahndung einschaltet und diese oder aber auch der Betriebsprüfer selbst ein Steuerstrafverfahren einleitet.

Zugleich haben der Betriebsprüfer und das Veranlagungsfinanzamt auch die Möglichkeit, eine Besteuerung nach Schätzung vorzunehmen. Derartige Schätzungen fallen oftmals höher aus als die tatsächliche steuerliche Situation sich darstellt. Insoweit ist auch mit finanziellen Nachteilen zu rechnen, falls ein Mittelherkunftsnachweis nicht vorgelegt wird.

Letztlich hängt die Reaktion auf die Aufforderung nach Übersendung eines Mittelherkunftsnachweises somit vom Einzelfall ab. In jedem Fall sollte berücksichtigt werden, dass eine Pflicht zur Offenlegung eines Steuerdelikts nicht besteht. Der Betroffene hat hier umfassende Aussageverweigerungsrechte.

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