Sonderformen der Äußerung

Fragen, die Verdachtsberichterstattung, Zitate, Satire und Karrikatur sind Sonderformen der Äußerung. Bei der Beurteilung der presserechtlichen Zulässigkeit sind verschiedene Besonderheiten zu beachten.

Fragen

Soweit Fragen formuliert werden, ist zwischen echten und rhetorischen Fragen zu unterscheiden. Zur Unterscheidung zwischen echter und rhetorischer Frage ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die im Einzelfall schwierig sein kann.

Echte Fragen

Echte Fragen genießen als Meinungsäußerung Schutz. Damit eine Frage „echt" ist, muss ihr Ergebnis offen formuliert sein. Sie strebt an, eine Antwort zu erhalten. Die echte Frage dient dem Prozess freier individueller und öffentlicher Meinungs- und Willensbildung, der wesentliche Voraussetzung einer freiheitlichen Demokratie ist. Solche Fragen sind durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt.

Beispiele:

  • Nach einer misslungenen Festnahme fragt der Redakteur wie es zur Tötung des Täters und zur Tötung der Polizeibeamten kam und ob jemandem und gegebenenfalls wem ein Fehlverhalten anzulasten ist.
  • „C. - wieder schwanger? Ihre Figur sorgt für neue Gerüchte"

Als unechte Frage wurde von der Rechtsprechung etwa gewertet:

„U. im Bett mit C.? In einem Playboyinterview antwortet er eindeutig zweideutig".

Rhetorische Fragen

Rhetorische Fragen werden zunächst als Äußerung gewertet. Sie zwingen dem Empfänger der Frage die Antwort bereits auf. Der Fragesteller muss sich so behandeln lassen, als hätte er die in der Frage steckende Äußerung als eigene Aussage formuliert.

In einem weiteren Schritt ist zu ermitteln, welche Art von Äußerung in der rhethorischen Frage enthalten ist. Es kann sich um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handeln.

Verdachtsbericherstattung

Sofern der Fragesteller einen bestimmten (Tat-) Verdacht in seiner Frage zum Ausdruck bringen und dem Gesprächspartner Gelegenheit geben will, zu diesem Verdacht Stellung zu nehmen ist zu beachten, dass einen Verdacht nur verbreiten darf, wer ausreichende Anhaltspunkte tatsächlicher Art besitzt, die einen solchen Verdacht rechtfertigen. Es ist unzulässig „aus der Luft gegriffene" Verdächtigungen zu verbreiten. Hier spielen die journalistischen Sorgfaltspflichten eine Rolle.

Die Bewertung eines tatsächlichen Vorgangs kann auch in der Fragestellung geschehen. Ein in einer solchen Frage steckendes Werturteil ist ebenfalls von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG geschützt, wenn und soweit es sachbezogen ist, es dem Fragesteller also nicht um eine reine Beschimpfung des Betroffenen geht.

Beispiel: "Wenn es wirklich so war, dass der Bankräuber, nachdem er bereits gefesselt wurde, mit einem aufgesetzten Schuss getötet wurde, muss man diese Tat dann nicht als Totschlag oder gar als Mord bewerten?"

Zitate

Die Besonderheit von Zitaten besteht vor allem darin, dass fremde Äußerungen kommuniziert werden. Als solche müssen sie besonders gekennzeichnet werden. Ausnahmsweise können sie auch ohne besondere Kennzeichnung als wörtliche Zitate verstanden werden (BGH NJW 1982, 635).

Satire und Karikatur

Satire und die Karikatur (als Satire in Bildform) stellen besondere Formen der Meinungsäußerungen dar.

Bei der Satire werden bestimmte Merkmale, Eigenschaften oder Verhaltensweisen überzeichnet, in grotesker, verzerrender Weise pointiert und verfremdet. Normalerweise durchschaut der unvoreingenommene und vernünftige Betrachter diese Übertreibungen als solche. Daher genießt der Schöpfer einer Satire bei deren Gestaltung einen gewissen Freiraum. Hier ist grundsätzlich der weite Anwendungsbereich der Meinungsfreiheit eröffnet (bzw. der Kunstfreiheit bei der Karikatur). Eine Kontrolle, ob die Grenze des guten Geschmacks eingehalten oder ein bestimmtes Niveau erreicht ist, findet nicht statt. Auch ggf. geschmacklose Äußerungen sind hier grundsätzlich noch zulässig.

Es muss zwischen der satirischen Einkleidung, den Überzeichnungen und Verfremdungen, und dem versteckten Aussagekern unterscheiden. Letztere kann sowohl Werturteil, als auch Tatsachenbehauptung sein. Für diesen Aussagkern gelten die Allgemeinen Grundsätze und Regeln. Insbesondere sind hier die Grenzen zu beachten, die das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen der Meinungsfreiheit setzt.D

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