Oftmals kann der von einer Berichterstattung Betroffene einen Anspruch auf Gegendarstellung geltend machen. Der Gegendarstellungsanspruch beruht auf dem Gedanken der „Waffengleichheit". Die Gegendarstellung soll dem Betroffenen die Möglichkeit geben, in vergleichbarer Form wie das Publikationsmedium, seine Position darzulegen. Soweit die gesetzlichen Vorganben beachtet werden, ist das Medium verpflichtet, Gegendarstellungen zu veröffentlichen. Diese Pflicht trifft das Medium unabhängig davon, ob die getätigte Erstmitteilung wahr oder unwahr oder ob der Betroffene tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist.
Anwalt für Presserecht und Fachanwalt für Medienrecht aus Berlin
Andreas Böhm, LL.M.
Rechtsanwalt, Diplom-Kaufmann,
Fachanwalt für Steuerrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz
sowie für Urheber- und Medienrecht,
Zertifizierter Compliance-Manager (SHB)
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Rechtsgrundlagen Gegendarstellungsanspruch
Die Rechtsgrundlagen für den Gegendarstellungsanspruch im Presserecht sind abhängig vom in Anspruch genommenen Medium. Hervorzuheben sind:
- Landespressegesetze, z.B. § 10 Pressegesetz Berlin (BlnPrG)
- Landesmediengesetze
- Landesrundfunkgesetze
- § 56 Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
Die Landespressegesetze setzen für den Gegendarstellungsanspruch ein periodisches Druckwerk voraus. Der Begriff Druckwerke wird in den Landespressegesetzen zumeist gesetzlich definiert. Gemäß § 6 Abs. 1 BlnPrG sind Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochene Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.
Nach § 6 Abs. 2 PresseG Berlin gehören zu den Druckwerken auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presse-redaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.
Voraussetzungen für Gegendarstellungen
Der Gegendarstellungsanspruch setzt voraus:
- Besondere Berichterstattung:
a. Tatsachenbehauptung ...
b. ... über erkennbare Person ...
c. ... in periodischem Medium oder Internet. - Berechtigtes Interesse
- Veröffentlichungsverlangen
- Formalien:
a. Form
b. Inhalt
c. Umfang - Frist
Der Gegendarstellungsanspruch ist ein Anspruch eigener Art. Als einziges Rechtsmittel im Presserecht ist es für den Gegendarstellungsanspruch nicht erforderlich, dass die zugrunde liegende Berichterstattung rechtswidrig war. Der Anspruch kann damit, unabhängig von der Frage ob die Berichterstattung wahr oder unwahr ist, geltend gemacht werden. Eine Überprüfung auf Wahrheit oder Unwahrheit findet grundsätzlich nicht statt.
Um die Veröffentlichung von Gegendarstellungen zu erreichen, muss der Betroffene insbesondere die teilweise sehr strengen formalen Voraussetzungen beachten. Nur wenn diese umfassend beachtet wurden, ist das Medium zu einer Veröffentlichung von Gegendarstellungen verpflichtet. Andernfalls kann es die Veröffentlichung ablehnen.
Es gilt hierbei, das „Alles-oder-Nichts-Prinzip". Dies bedeutet, dass bei Nichtbeachtung auch nur einer Voraussetzung die gesamte Gegendarstellung nicht veröffentlicht werden muss beziehungsweise ein entsprechender Gegendarstellungsanspruch mangels Einhaltung der formellen Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben ist.
Mehr zu den Anspruchsvoraussetzungen der Gegendarstellung...
Rechtsfolgen Gegendarstellungsanspruch
Soweit alle Voraussetzungen für eine Gegendarstellung vorliegen, ist das Medium verpflichtet, diese kurzfristig zu publizieren. Weitere Einzelheiten zu den Rechtsfolgen...