Inhalte Markenanmeldung EU

In der Anmeldung sind Angaben zur Person des Anmelders (insbesondere auch zu seinem Sitz innerhalb oder außerhalb der EU), zum Vertreter, zur Marke, zu den für das Zeichen geschützten Waren und Dienstleistungen in einer Aufstellung nach dem Nizzaer Abkommen und ggf. zu Priorität und Zeitrang anzugeben, vgl. Art. 2 UMDV. Daneben sind die allgemeinen Angaben, insbesondere Angaben zur Verfahrenssprache und zur zweiten Sprache, zu machen.

Die im Rahmen der Unionsmarkenanmeldung erforderlichen Angaben zur Marke entsprechen (von kleineren technischen Details abgesehen) im Wesentlichen den Vorgaben des DPMA. So ist klar anzugeben, welcher Art die Markenanmeldung ist (Wortmarke, Wort-/Bildmarke, zwei- oder dreidimensionale Marke, Klangmarke etc.). Bildmarken, dreidimensionale Marken oder sonstige Markenformen müssen gesondert wiedergegeben werden. Dreidimensionale Marken müssen grafisch oder fotografisch wiedergegeben werden, wobei bis zu sechs verschiedene Ansichten eingereicht werden können, die sich aber stets auf demselben Blatt befinden müssen. Es genügt jeweils eine einfache Ausfertigung.

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