Verletzungsverfahren im deutschen Markenrecht

VerletzungsverfahrenMarkenrechtliche Verletzungsverfahren werden in Fällen von Markenrechtsverletzungen geführt. Ziel dabei ist häufig die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs,  ggf. auch weiterer Ansprüche. Zu unterscheiden sind außergerichtliche und gerichtliche Verletzungsverfahren, die alternativ oder auch nacheinander durchgeführt werden können. Das gerichtliche Verletzungsverfahren wird vor den ordentlichen Gerichten nach den allgemeinen zivilprozessualen Regelungen geführt. Es gelten allerdings für markenrechtliche Verfahren besondere gerichtliche Zuständigkeiten.

Außergerichtliche Verletzungsverfahren

Bei den außergerichtlichen Verfahren treten Markeninhaber und Markenverletzer unmittelbar zueinander in Kontakt. Ziel dabei ist es, den bestehenden Konflikt schnell und effizient zu lösen. Typische Instrumente eines außergerichtlichen Verfahrens sind etwa die Abgrenzungsvereinbarung oder eine markenrechtliche Abmahnung.

Gerichtliche Verletzungsverfahren

Gelingt eine außergerichtliche Einigung nicht, wird ein gerichtliches Verletzungsverfahren vor einem ordentlichen Gericht durchgeführt. Dasselbe gilt für Fälle, in denen eine außergerichtliche Einigung nicht gewünscht ist. Grundsätzlich kann sofort ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Antragsteller oder Kläger ggf. die Verfahrenskosten auch dann trägt, wenn er den Rechtsstreit vollständig gewinnt.

Gründe für die sofortige Einleitung eines Verletzungsverfahrens sind etwa:

  • Eilbedürftigkeit
  • Rechtssicherheit
  • Bedürfnis nach einem gerichtlichen / vollstreckbaren Titel
  • Vermeidung von Vertragstrafen / Zahlungspflichten an Rechtsinhaber

Als Verfahrensarten lassen sich grundsätzlich der einstweilige Rechtsschutz (insbesondere einstweilige Verfügungen) und das Hauptsacheverfahren (z.B. Klagen auf Unterlassung oder Schadenersatz) unterscheiden. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Zivilverfahrensrechts. Bei gerichtlichen Verletzungsverfahren im Markenrecht sind allerdings besondere Gerichtszuständigkeiten zu beachten. 

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