Vertretung in Markenverfahren

Vertreter MarkenverfahrenParteien in Markenverfahren können sich vertreten lassen. Die Vertretung in Markenverfahren ist in den meisten Fällen freiwillig. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Vertretung ausnahmsweise vorgeschrieben. Der Vertreter oder die Vertreterin muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um die Vertretung übernehmen zu dürfen.

In den Verfahren vor dem EUIPO können sich die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich selbst vertreten, vgl. Art. 119 Abs. 1 UMV. 

Ein Vertretungszwang besteht allerdings für solche Verfahrensbeteiligten, die im Europäischen Wirtschaftsraum EWR (Europäische Union, Island, Norwegen, Liechtenstein) weder Wohnsitz oder Sitz noch Niederlassung haben, Art. 119 Abs. 2 UMV. Dabei gibt es eine Ausnahme für die Vertretung durch Angestellte von in diesem Gebiet ansässigen Tochterunternehmen, Art. 119 Abs. 3 UMV. Für die bloße Einreichung einer Anmeldung ist eine Vertretung nicht erforderlich.

Soweit Vertretungszwang besteht oder soweit sich ein Beteiligter vertreten lassen will, kann die Vertretung nur von berufsmäßigen Vertretern, nämlich Rechtsanwälten und den in die vom Amt gemäß Art. 120 UMV geführten Liste aufgenommenen zugelassenen Vertretern, ausgeübt werden. Zugelassene Vertreter können z.B. Patentanwälte sein. Rechtsanwälte oder beim Amt zugelassene Vertreter brauchen nur dann eine Vollmacht einzureichen, wenn das Amt oder im zweiseitigen Verfahren die Gegenseite dies ausdrücklichen verlangen. 

Angestellte eines Unternehmens, die dieses vor dem Amt vertreten, müssen demgegenüber gemäß Art. 119 Abs. 4 UMV eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten reichen. Einzelheiten sind in Art. 74 DVUM näher geregelt; ein Vollmachtsformular stellt das Amt gemäß Art. 65 Abs. 1 lit. i) DVUM zur Verfügung.

Bei der anwaltlichen Vertretung vor dem EuG und EuGH nach Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs ist das Unabhängigkeitserfordernis zu beachten. Dieses setzt insbesondere das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten voraus. Ist ein Rechtsanwalt Markeninhaber, kann er sich nicht von einem bei ihm in der Kanzlei angestellten Anwalt vertreten lassen.[1]


[1] Vgl. EuGH, 24.03.2022, C-529/18 P, C-531/18 P, Rn. 55 ff. – PJ/EUIPO (Erdmann & Rossi).

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