Bringt der Rechtsinhaber sein Erzeugnis in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in den Verkehr oder geschieht dies mit seiner Zustimmung, kann es sich nicht mehr auf seine Rechte aus dem eingetragenen Design berufen. Sinn und Zweck der Erschöpfung ist Rechtsverkehr mit Designs zu ermöglichen.
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