Wiedereinsetzung, § 91 MarkenG

Die Wiedereinsetzung gegenüber dem DPMA oder dem Patentgericht ist im MarkenG abschließend geregelt. 

Ausgeschlossen von den wieder einsetzbaren Fristen sind die Fristen zur Erhebung des Widerspruchs und zur Zahlung der Widerspruchsgebühr. Ein endgültiger Rechtsverlust tritt in diesen Fällen aber auch nicht ein, weil weiterhin die Möglichkeit der Löschung der angegriffenen Marke durch Klage gegeben ist. 

Auch für die Weiterbehandlung ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen (§ 91a Abs. 3 MarkenG).

Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden. Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ein Fristgesuch ist nicht die Nachholung der versäumten Handlung. Der Antrag muss die Angabe aller die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Die Glaubhaftmachung der Angaben kann später erfolgen. Es gibt eine Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf der versäumten Frist. Danach ist die Wiedereinsetzung nicht mehr zulässig. 

Die Gewährung einer Wiedereinsetzung ist unanfechtbar, § 91 Abs. 7 MarkenG. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung durch das DPMA kann mit der Erinnerung gem. § 64 MarkenG oder Beschwerde gem. § 66 MarkenG angegriffen werden. Eine Ablehnung der Wiedereinsetzung bei Versäumnis einer Frist vor dem BPatG ist unanfechtbar, weil nur Beschwerdeentscheidungen mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden können.

Wird Wiedereinsetzung gewährt, können Markenrechte aus der Eintragung der Marke nicht gegen Handlungen geltend gemacht werden, die zwischen dem Wegfall der Marke und der gewährten Wiedereinsetzung vorgenommen worden sind, § 91 Abs. 8 MarkenG. Es entsteht aber kein Zwischenrecht.

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