Treuhandvertrag Marke - typische Regelungen

Ein Marken-Treuhandvertrag beinhaltet typischerweise insbesondere folgende Regelungen: Verpflichtung des Treuhänders, Weisung des Treugebers, Informationspflichten, Honorar, Freistellung, Geheimhaltung.

Zunächst eine Verpflichtung des Treuhänders, die Marke auf seinen Namen anzumelden und das Eintragungsverfahren im Außenverhältnis zu betreiben. Außerdem die Verpflichtung, die Marke aufrechtzuerhalten und insbesondere fällige Gebühren zur Aufrechterhaltung der Marke zu zahlen.

Außerdem ist eine Regelung erforderlich, dass der Treuhänder über Rechte an und aus der Marke nur nach Weisung des Treugebers verfügen darf.

Informationspflichten sind ebenfalls zu regeln. Der Treuhänder muss sämtliche Mitteilungen, Schriftsätze und sonstige Informationen, die er im Zusammenhang mit der Marke von Behörden, Gerichten oder von Dritten (z.B. Widersprüche, Abmahnungen etc.) erhält, unverzüglich an den Treugeber übermitteln und auf diese Mitteilungen und Schriftsätze nach Weisung des Treugebers reagieren muss.

Im Gegenzug erhält der Treuhänder ein Honorar für seine Tätigkeiten. Außerdem hat   er Anspruch auf Freistellung von allen Ansprüchen, die sich aus der Stellung als Treuhänder der Marke ergeben können.

Die Treugeberin sollte berechtigt sein, nach ihrer Wahl entweder durch den Treuhänder oder im eigenen Namen und auf eigene Kosten gerichtliche und außergerichtliche Schritte wegen einer Verletzung oder zur Verteidigung der Marke zu ergreifen.

Der Treuhänder ist verpflichtet, auf erstes Anfordern der Treugeberin die Marke auf die Treugeberin oder eine von ihr benannte natürliche oder juristische Person unentgeltlich zu übertragen. 

Schließlich sind Regelungen über die Geheimhaltung zu treffen.

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