Seniorität, Art. 39, 40 UMV

Nach dem Prinzip der Seniorität kann in der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung der Zeitrang einer früheren Eintragung derselben Marke in einem der EU-Mitgliedsstaaten in Anspruch genommen werden, Art. 39, 40 UMV.

Grundsatz

Wer in einem (oder mit Wirkung für einen) Mitgliedsstaat der Union Inhaber einer eingetragenen Marke ist, kann bei der Anmeldung derselben Marke als Unionsmarke oder innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Anmeldung den Zeitrang der früheren Marke in Anspruch nehmen, Art. 39 UMV. Alternativ zu der auf den Anmeldezeitpunkt und den anschließenden Zeitraum von zwei Monaten beschränkten Inanspruchnahme der Seniorität älterer nationaler Marken für eine Unionsmarke ermöglicht Art. 40 UMV die Inanspruchnahme nach der Eintragung der Unionsmarke (und zwar dann zeitlich unbegrenzt). Die materiellen Voraussetzungen und Wirkungen der späteren Inanspruchnahme sind mit denjenigen nach Art. 39 UMV identisch (Art. 40 Abs. 2 UMV verweist insofern auf Art. 39 Abs. 2 und 3 UMV). 

Die wirksame Inanspruchnahme eines Zeitrangs hat zur Folge, dass der Unionsmarkeninhaber bei einem Verzicht auf die nationale Eintragung oder bei ihrer Nichtverlängerung so gestellt ist, als wäre die nationale Marke weiterhin eingetragen; er behält also – soweit der Anspruch reicht – alle Rechte aus dieser. 

Der Zeitranganspruch ist ein Instrument, um nationale Markenbestände unter dem Dach der Unionsmarke zusammenzufassen und künftig gemeinsam zu verwalten („Portfoliobereinigung“). Allerdings werden von der Rechtsprechung die nationale Marke und die Unionsmarke immer noch als wesensverschieden angesehen, so dass z.B. ein Widerspruch unzulässig wird, wenn er auf eine nationale Marke gestützt worden ist und diese nationale Marke nicht verlängert wird. 

Voraussetzungen

Die Geltendmachung eines Zeitranganspruchs setzt eine ältere Markeneintragung mit nationaler Wirkung voraus; eine bloße Anmeldung reicht nicht. Die nationale Marke oder international registrierte Marke mit Wirkung in einem Mitgliedsstaat muss also vor dem Anmeldetag der Unionsmarke eingetragen sein. Maßgeblich ist insofern das nationale Eintragungsdatum bzw. bei international registrierten Marken das internationale Registrierungsdatum gemäß Art. 3 Abs. 4 MMA bzw. Art. 2 Abs. 4 des PMMA.

Anders als im Falle der Priorität müssen im Falle der Inanspruchnahme eines Zeitrangs der Inhaber der nationalen Marke als auch der Unionsmarkenanmelder personenidentisch sein. Konzernzugehörigkeiten, Mutter-/Tochterverhältnisse zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen oder schuldrechtliche Übertragungen bzw. Gestattungen reichen nicht aus. 

Weiter setzt die Inanspruchnahme eines Zeitrangs voraus, dass es sich bei der älteren Marke um dieselbe Marke handelt. Dies ist der Fall, wenn ein visueller Vergleich ergibt, dass die in Rede stehenden Marken eine identische Erscheinungsform haben, wobei nicht jeder visuelle Unterschied automatisch gleichbedeutend ist mit fehlender Identität. Entscheidend ist stets eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall. Ein Zeichen ist mit einer Marke identisch, wenn es ohne Änderungen oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die diese Marke bildeten, oder wenn es, als Ganzes betrachtet, Unterschiede aufweist, die so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können. Der Schutzumfang ist demgegenüber kein zu berücksichtigender Gesichtspunkt[1].

Ferner verlangt die Inanspruchnahme einer Seniorität, dass es sich jeweils um dieselben Waren und Dienstleistungen handelt. Diejenigen Waren oder Dienstleistungen, hinsichtlich derer der Zeitrang in Anspruch genommen wird, müssen also sowohl in der Eintragung der älteren nationalen Marke als auch in der Anmeldung der jüngeren Unionsmarke aufgeführt sein. Es ist aber unschädlich, wenn entweder die ältere nationale Marke für weitere Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist oder wenn die Unionsmarke für weitere Waren oder Dienstleistungen angemeldet worden ist. Ebenfalls unerheblich ist es, dass die ältere nationale Marke für einen Oberbegriff eingetragen, die Unionsmarke hingegen nur für eine Einzelware angemeldet ist, die zweifelfrei unter diesen Oberbegriff fällt.

Der „Dreiklang“

  • identischer Inhaber,
  • identische Marke,
  • identische Waren oder Dienstleistungen

wird bisweilen als Grundsatz der „triple identity“ bezeichnet.

Wichtig: Die genannten Voraussetzungen für einen Zeitranganspruch müssen zum Zeitpunkt des Anmeldetags der Unionsmarke vorliegen. Es ist also unerheblich, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt davor die „triple identity“ nicht gegeben war. Nach dem Anmeldetag eintretende Veränderungen bleiben zwar vordergründig ohne Auswirkung auf die Geltendmachung oder Anerkennung des Zeitranganspruchs, können aber die Wirksamkeit beeinträchtigen (Haftungsfalle!).

Der Zeitrang kann auch für mehrere ältere nationale Eintragungen in demselben oder in mehreren Mitgliedsstaaten in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist lediglich, dass für jede der älteren Marken jeweils für sich die materiellen Voraussetzungen für einen wirksamen Zeitranganspruch vorliegen.

Während die Grundzüge des Zeitrangsanspruchs in Art. 39 UMV geregelt sind, ergeben sich die Einzelheiten der Geltendmachung des Anspruchs aus den Art. 6 UMDV und Art. 39 UMV. Diese entsprechen im Wesentlichen der Situation bei der Inanspruchnahme einer Priorität, so dass auf die Ausführungen oben verwiesen werden kann.

Das Amt prüft Zeitrangansprüche sowohl auf das Vorliegen der materiellen als auch der formellen Voraussetzungen. Die Prüfung findet lediglich auf der Grundlage der vom Anmelder vorgelegten Dokumente bzw. durch das EUIPO ermittelten Registerangaben statt. Sonstige Beweismittel (beispielsweise ein vor dem Anmeldetag liegender Rechtsübergang, der noch nicht in das Register eingetragen ist und daher in den dem Amt vorliegenden Dokumenten nicht enthalten ist) werden vom Amt nicht berücksichtigt!

Im weiteren Verfahrensablauf informiert das Amt die betroffenen nationalen Markenbehörden von einem (seiner Auffassung nach wirksamen) Zeitranganspruch. Vom EUIPO anerkannte Zeitrangansprüche werden dann in die Veröffentlichung der Anmeldung aufgenommen. 

Wirkung

Solange die ältere nationale Marke, die als Grundlage des Zeitranganspruchs dient, weiterhin eingetragen bleibt, „ruht“ der Zeitranganspruch. Dem Inhaber der Unionsmarke steht also weiterhin eine von der Unionsmarke unabhängige nationale Marke zu. 

Der Zeitranganspruch entfaltet seine Wirkung erst dann, wenn auf die ältere nationale Marke verzichtet oder wenn sie nicht verlängert wird, Art. 39 Abs. 2 UMV: In diesem Falle wird der Inhaber der nationalen Marke so gestellt, als wäre die nationale Marke weiterhin eingetragen. 

Veränderte Umstände

Übersicht

Nach Art. 39 Abs. 3 UMV erlischt der Zeitranganspruch, wenn die ältere Marke für verfallen oder für nichtig erklärt wird oder wenn auf sie vor der Eintragung der Unionsmarke verzichtet worden ist. Außerdem geht der Zeitranganspruch dann verloren, wenn die Voraussetzungen der „triple identity“ noch vor Eintragung der Unionsmarke nicht mehr gegeben sind (wiewohl das Schicksal der nationalen Marke hiervon nicht notwendigerweise berührt sein muss). 

Umgekehrt kann in Einzelfällen ein Verlust des Rechts aus der nationalen Marke eintreten, welcher aber nicht zu einem Verlust des Zeitrangsanspruchs führt.

Verzicht

Ein Verzicht auf die nationale Marke vor der Eintragung der Unionsmarke führt zu einem Verlust des Zeitranganspruchs, Art. 39 Abs. 3 UMV. 

Kein Verlust des Zeitrangs tritt dagegen ein, wenn auf die ältere Marke nach Eintragung der Unionsmarke verzichtet wird (dies ist ja der eigentliche Sinn des Zeitrangs, der erst hier seine vollen Wirkungen entfaltet).

Nichtverlängerung

Ein Verlust des Zeitranganspruchs tritt nicht ein, wenn die ältere nationale Marke nicht verlängert wird (vgl. den Wortlaut von Art. 39 Abs. 3 UMV). Wann die Marke wegen Nichtverlängerung erlischt, ist unerheblich, solange dies nur nach dem Anmeldetag der Unionsmarke, für die der Zeitrang in Anspruch genommen worden ist, liegt. Es ist allerdings erforderlich, dass die ältere Marke im Zeitpunkt der Geltendmachung des Zeitranganspruchs noch eingetragen ist.

Verfall oder Nichtigkeit

Wird die nationale Marke, die dem Zeitranganspruch zugrunde liegt, für verfallen oder für nichtig erklärt, erlischt damit automatisch die Wirkung des Zeitrangs (Art. 39 Abs. 3 UMV).

Sonstige Umstände

Ein wirksamer Zeitranganspruch setzt weiter voraus, dass die „triple identity“-Voraussetzungen nicht nur zum Zeitpunkt der Anmeldung der Unionsmarke, sondern auch weiterhin bestehen bleiben. Dies ist praktisch bedeutsam insbesondere für den Fall der Übertragung der Unionsmarke oder der entsprechenden Anmeldung, wenn hierbei nicht zugleich die dem Zeitrang zugrunde liegende ältere nationale Marke mit übertragen wird. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, d.h. der Übertragung der nationalen Marke ohne gleichzeitige Übertragung der Unionsmarke auf denselben Erwerber: In beiden Fällen geht der Zeitranganspruch verloren. 

Angreifbarkeit

Angreifbar ist die Seniorität einer Unionsmarke unmittelbar nur dann, wenn ihre Voraussetzungen im entscheidenden Zeitpunkt, also dem Anmeldetag der Unionsmarke, nicht bestanden haben oder die prozessualen Vorschriften der Art. 39, 40 UMV bei der Inanspruchnahme nicht eingehalten wurden. 

Für einen isolierten Angriff auf die einer Unionsmarke zugebilligte Seniorität hält das Unionsmarkenrecht weder ein Amts- noch ein Gerichtsverfahren bereit. Ein Angriff gegen den materiellen Bestand der dem Senioritätsanspruch zu Grunde liegenden nationalen Marke ist nur vor den nationalen Behörden oder Gerichten möglich. Das ist auch konsequent, da es sich insofern der Sache nach um die Prüfung des Bestands einer nationalen Marke handelt, die auf der Grundlage des jeweils anwendbaren nationalen Rechts zu beantworten ist. In Deutschland ist dieses Verfahren in § 125 c MarkenG geregelt.


[1]      Vgl. EuG, 20.02.2013, T-378/11, GRUR Int. 2013, 454 (456 f.) – Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG ./. HABM.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860