Nießbrauch Marke

Niessbrauch MarkeNießbrauch ist gem. § 1030 Abs. 1 BGB das unveräußerliche und unvererbliche Recht, die Nutzungen aus einer Sache zu ziehen. Auch aus Rechten können gem. § 1068 Abs. 1 BGB entsprechende Nutzungen gezogen werden, so dass die Einräumung eines Nießbrauchs an Marken möglich ist.

Ein Nießbrauch an Marken kann formfrei und ohne Eintragung in das Markenregister eingeräumt werden. Gleichwohl empfiehl es sich u.a. aus Beweisgründen, sowohl einen schriftlichen Vertrag zu schließen, als auch den Nießrauch im Markenregister eintragen zu lassen.

Der Nießbrauch an einer Marke kann als Absicherung für den Insolvenzfall verwendet werden . In diesem Zusammenhang ergänzt er den Lizenzvertrag um die erforderlichen Regelungen.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860