Löschung wegen Verfall (Amt), Art. 58, 63 f. UMV

Eine Unionsmarke kann in einem amtlichen Verfahren vor dem EUIPO wegen Verfalls gelöscht werden, wenn die hierfür in Art. 58 UMV genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Verfallsverfahren ist in Art. 63 f. UMV geregelt.

Nach Art. 58 Abs. 1 UMV kann die Unionsmarke auf Antrag vom EUIPO für verfallen erklärt werden, im Falle 

  • der mangelnden Benutzung der Marke,
  • der Entwicklung der Marke zur Gattungsbezeichnung sowie
  • der irreführenden Benutzung der Marke.

Der Verfahrensablauf des amtlichen Verfallsverfahrens und des absoluten Nichtigkeitsverfahrens gestaltet sich zusammenfassend wie folgt:

Verfalls- / Nichtigkeitsverfahren absolut EU

Die Grundzüge des Verfalls- und Nichtigkeitsverfahrens vor dem Amt sind in den Art. 63 und 64 UMV geregelt. Ergänzend finden sich hierzu Ausführungsvorschriften in den Art. 12 ff. DVUM

Das Verfallsverfahren vor dem Amt ist als echtes Popularverfahren ausgestaltet. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a. UMV kann jedermann den Antrag stellen.  Dabei berechtigt Art. 63 Abs. 1 lit. a. UMV jede natürliche oder juristische Person, einen auf einen absoluten Nichtigkeitsgrund gestützten Antrag auf Nichtigerklärung zu stellen, ohne dieses Recht von einer Abwägung zwischen den etwaigen eigenen Interessen des Antragstellers auf Erklärung der Nichtigkeit und dem von dieser Bestimmung geschützten Allgemeininteresse abhängig zu machen. Diese abschließende Regelung lässt keinen Spielraum für die Berücksichtigung einer etwaigen Bösgläubigkeit des Antragstellers, weswegen ein Rechtsmissbrauch kein Hindernis für die Prüfung eines Nichtigkeitsantrags sein kann,[3]. Ausdrücklich einbezogen sind auch Interessenverbände der Wirtschaft oder Verbraucher, soweit diese prozessfähig sind.

Der in der Praxis häufigste Verfallsgrund ist die mangelnde Benutzung. Die anderen Verfallsgründe haben in der Praxis eine eher geringe Bedeutung. Nach Art. 58 Abs. 1 lit. a. UMV kann eine eingetragene Unionsmarke für verfallen erklärt werden, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 5 Jahren in der Europäischen Union für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen nicht ernsthaft benutzt worden ist. Die Marke ist dann löschungsreif. Allerdings besteht die Möglichkeit der Heilung der Löschungsreife.

Nach Art. 62 Abs. 1 S. 1 UMV verliert die Eintragung einer Unionsmarke bei einer Verfallserklärung ihre Wirkung ex nunc, und zwar grundsätzlich vom Zeitpunkt der Antragstellung (oder Widerklageerhebung) an. Allerdings kann nach Art. 62 Abs. 1 S. 2 UMV in der Entscheidung auf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten war, festgestellt werden, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches Interesse kann z.B. gegeben sein, wenn gegen den Antragsteller aus einer nicht benutzten Marke vorgegangen wird und eine „Rückwirkung“ des Verfalls auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Benutzungsschonfrist Auswirkungen auf einen etwaigen Schadensersatzprozess haben kann. 


 

[3] Vgl. EuG, 30.05.2013, T-396/11, GRUR Int. 2013, 794 (797) – ultra air ./. HABM.

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