Löschung wegen absoluter Nichtigkeit, Art. 59, 63 f. UMV

Die Grundzüge des absoluten Nichtigkeitsverfahrens vor dem Amt sind in Art. 63 und 64 UMV geregelt. Ergänzend finden sich hierzu Ausführungsvorschriften in den Art. 12 ff. DVUM. 

Das auf absolute Gründe gestützte Nichtigkeitsverfahren vor dem Amt sind als echtes Popularverfahren ausgestaltet; nach Art. 63 Abs. 1 lit. a. UMV kann jedermann den Antrag stellen.  

Nach Art. 59 UMV kann eine eingetragene Unionsmarke auf Antrag (oder gem. § 128 UMV auf Widerklage im Verletzungsverfahren) für nichtig erklärt werden, wenn die Eintragung trotz fehlender Berechtigung des Anmelders oder trotz eines absoluten Eintragungshindernisses vorgenommen worden ist oder wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war. Das Nichtigkeitsverfahren ist damit ein Korrektiv für etwaige Fehler des Amtes, wobei der Nichtigkeitsgrund der Bösgläubigkeit des Anmelders keine Entsprechung im Anmeldeverfahren hat, da das Amt diese Frage nicht prüft.

Ein Bösgläubigkeitsfall liegt typischerweise in Situationen vor, in denen der Anmelder Marken erwirbt, um sie nicht zu eigenen Kennzeichnungszwecken, sondern systemwidrig zur „Erpressung“ Dritter zu benutzen, die diese Marke entwickelt haben, ohne aber ihrerseits bereits eine Anmeldung vorgenommen zu haben. Auch die Anmeldung von im Ausland verbreiteten Marken, die in der Union noch nicht als Marke geschützt sind, kann hierunter fallen, wenn damit das Ziel verfolgt wird, Dritten den Marktzugang zu versperren (im Einzelnen sehr umstritten, die „bloße“ Identität der Marken und Waren und eine „einfache“ Kenntnis der Marken im Ausland genügt nicht[2]).

Auch im Rahmen der absoluten Nichtigkeitsgründe ist eine Teilnichtigkeit möglich, Art. 59 Abs. 3 UMV; eine eingetragene Unionsmarke kann also immer nur insoweit für nichtig erklärt werden, als der Nichtigkeitsgrund für Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, festgestellt wird. 

Relevanter Zeitpunkt für die Frage der Nichtigkeit ist stets der Anmeldezeitpunkt.[3] Der erst nachträglich eintretende Wegfall von Schutzvoraussetzungen ist kein Fall der Nichtigkeit. Dagegen führt eine nachträglich erlangte Unterscheidungskraft dazu, dass die Eintragung nicht gelöscht werden kann (Art. 59 Abs. 2 UMV).

Für den Ablauf des absoluten Nichtigkeitsverfahrens gelten die Ausführungen zum Verfallsverfahren (Amts-  und Gerichtsverfahren) entsprechend.  


[2] Vgl. EuGH, 28.02.2013, C-171/12 – Pollo Tropical.

[3] Vgl. EuG, 03.06.2009, T-189/07, GRUR Int 2010, 145-147.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860