Lizenzen, R. 20bis GemAVO

Es besteht die Möglichkeit, Lizenzen im IR-Markenregister eintragen zu lassen, die dann die gleiche Wirkung haben wie im nationalen Register eingetragene Lizenzen, soweit keine Vorbehaltserklärung abgegeben worden ist. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Regel 20bis GemAVO. 

Die Eintragung einer Lizenz ist für mehrere Marken möglich und kann ggf. für bestimmte Länder und/oder für bestimmte Waren / Dienstleistungen beschränkt werden. Es können sowohl ausschließliche oder als auch einfache Lizenzen eingetragen werden. Für die Eintragung ist das Formular MM13 zu verwenden, Änderungen der Lizenz erfolgen mit dem Formular MM14. Die vollständige Löschung der Lizenz erfolgt mit dem Formular MM15

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