Internationales Büro / WIPO: Registrierung

Nachdem die Ursprungsbehörde das Gesuch an das Internationale Büro bei der WIPO weitergeleitet hat, nimmt das Internationale Büro eine Prüfung der Anmeldung vor und erkennt bei erfolgreicher Prüfung der Registrierung der IR-Marke einen Registrierungstag zu. Es folgen Eintragung und Veröffentlichung der Anmeldung. Schließlich übersendet die WIPO eine entsprechende Mitteilung an die Behörden der betroffenen Länder.

Prüfung

Das Internationale Büro prüft die Anmeldung und nimmt ggf. erforderliche Übersetzungen in die anderen Amtssprachen vor. Bei der Prüfung werden lediglich die Formalien berücksichtigt, insbesondere hinsichtlich der Gebührenzahlung, der Zulässigkeit der Länderbenennungen sowie der Klassifizierung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach dem Abkommen von Nizza. 

Wenn der Vertreter oder Anmelder einverstanden ist, kann die Korrespondenz für bestimmte Mitteilungen per E-Mail erfolgen. Davon sind auch Übersendungen von Zurückweisungsbescheide aus den benannten Ländern betroffen[1].

Stellt WIPO eine Unregelmäßigkeit bei der Klassifizierung, der Gebührenzahlung oder in sonstigen Formalitäten (z.B. ein Fehlen des Formulars MM18 für die USA) fest, erlässt WIPO eine so genannte Irregularity Notice und setzt zur Behebung des Mangels eine Frist von drei Monaten ab Datum des Bescheids (nicht ab Zustellung!). Der Bescheid von WIPO wird sowohl dem Anmelder (bzw. seinem Vertreter) als auch der Ursprungsbehörde übermittelt. Eine Beantwortung muss zwingend bei der Ursprungsbehörde eingereicht und von dieser an WIPO weitergeleitet werden. Eine unmittelbare Einreichung bei WIPO ist unzulässig.

Das DPMA als Ursprungsbehörde übersendet eine eigene Beanstandungsmitteilung an den Anmelder bzw. dessen Vertreter und setzt eine eigene Frist. Wird diese Frist beachtet, garantiert das DPMA eine rechtzeitige Weiterleitung der Erwiderung an WIPO. Allerdings kann auch nach Ablauf der vom DPMA gesetzten Frist häufig noch die WIPO-Frist gewahrt werden, indem eine Fax-Übermittlung vorgenommen wird. Ggf. empfiehlt sich ein Telefonat mit der IR-Markenabteilung beim DPMA. Eine Erwiderung ist ausschließlich über die Ursprungsbehörde und in der Sprache der IR-Marke bei WIPO einzureichen.

Eintragung und Veröffentlichung

Nach Prüfung der Formalitäten und ggf. Behebung von Mängeln erkennt WIPO der IR-Marke einen Registrierungstag zu, der dem Tag des Eingangs der IR-Markenanmeldung bei der Ursprungsbehörde entspricht, wenn diese innerhalb von zwei Monaten das Antragsformular bei WIPO vorgelegt hat, Art. 3 Abs. 4 PMMA. Anschließend veröffentlicht WIPO die Eintragung in der WIPO-Gazette (nur online). 

Wirkung der internationalen Registrierung: vom Datum der Registrierung ist die Marke gem. Art. 4 Abs. 1 a) PMMA in jeder der beteiligten Vertragsparteien ebenso geschützt, wie wenn sie unmittelbar bei der Behörde dieser Vertragspartei hinterlegt worden wäre. 

In der Regel, z.B. für den Geltungsbereich der Unionsmarke, folgt hieraus für den Zeitraum ab Registrierung bis zum Ende des nationalen Schutzbewilligungsverfahrens die Wirkung einer angemeldeten Marke. Ab dem Ende des Schutzbewilligungsverfahrens hat die Marke die Wirkung einer registrierten Marke.

Bei der Erstreckung auf den Geltungsbereich einer deutschen Marke hat die internationale Registrierung gem. §§ 112, 124 MarkenG die Wirkung einer eingetragenen Marke. Auf Grund die der Registrierung der IR-Marke kann der Inhaber sodann Rechte aus der Marke für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend machen. Dem Inhaber der Marke ist es dadurch möglich, im Verletzungsfall bereits vor Abschluss des Schutzbewilligungsverfahrens (§§ 113 ff. MarkenG) die verschiedenen Verletzungsansprüche wie z.B. Unterlassung oder Schadenersatz geltend zu machen. Da es sich bei der IR-Marke in diesem Stadium zunächst nur um ein vorläufiges Recht handelt, welches unter dem Vorbehalt einer nachfolgenden Schutzverweigerung steht, trägt der Markeninhaber damit seinerseits das mit der nachträglichen Schutzverweigerung verbundene Risiko von Schadenersatzansprüchen durch Dritte. 

Mitteilung

Die WIPO übersendet eine entsprechende Mitteilung über die Benennung an die Behörden der betroffenen Länder

Das Verfahren vor der WIPO ist damit grundsätzlich abgeschlossen. Für die weiteren Verfahrensschritte fungiert die WIPO nur noch als ausführendes Organ und Vermittlungsstelle. Eine materielle Prüfung auf absolute Schutzhindernisse und/oder relative Schutzhindernisse nimmt die WIPO nicht vor.


[1] Vgl. Information Notice 15/2007.

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