Gebühren Unionsmarkenanmeldung

Im Verfahren zur Eintragung einer Unionsmarke fallen unterschiedliche Gebühren an. Nachfolgend werden die Höhe, Formalien, die Kostenverteilung, Erstattungsfähigkeit von Kosten, Kostenentscheidungen und die Vollstreckung wegen Kosten im Detail dargestellt.

Höhe

Die UMV enthält eine Vielzahl von einzelnen Gebührentatbeständen, die jeweils an die Vornahme bestimmter Verfahrenshandlungen im Eintragungsverfahren geknüpft sind (Anmeldegebühr, Widerspruchsgebühr, Eintragungsgebühr etc.). Die frühere Gebührenverordnung ist aufgehoben und mit der Reform in die UMV integriert worden.

Amtliche Gebühren im Eintragungsverfahren sind z.B. 

  • Grundgebühr online: 850 EUR 
  • Klassengebühr 2. Klasse:  50 EUR 
  • Klassengebühr ab 3. Klasse (je Klasse): 150 EUR.

Formalien

Wichtige Verfahrensfragen zur Gebührenzahlung sind in der Durchführungsverordnung geregelt. 

Grundsätzlich sind die Gebühren und Preise durch Überweisung auf ein Bankkonto des Amtes zu entrichten. Darüber hinaus hat der Exekutivdirektor von seinem Recht Gebrauch gemacht, andere Zahlungsmodalitäten zuzulassen (insbesondere die Abbuchung von laufenden Konten). Gebühren für e-filing und e-renewal können auch per Kreditkarte gezahlt werden.[1] Die Zahlung von Gebühren per Scheck ist in Unionsmarkensachen seit 2005 nicht mehr zulässig. 

Die Gebühren sind stets mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der entsprechenden Amtshandlungen fällig (wichtig bei Gebührenänderungen oder bei der Rücknahme von Anträgen). 

In der Praxis ist stets sorgfältig darauf zu achten, dass das Amt im Falle der Überweisung nicht mit Gebühren belastet wird. Die in der Europäischen Union geltende Regelung, wonach für Auslandsüberweisungen keine zusätzlichen Bankspesen verlangt werden dürfen, gilt nur für Zahlungsanweisungen von Privatkunden. 

Von praktischer Bedeutung ist schließlich auch die Frage des Zahlungstages: Als Zahlungstag ist stets der Tag maßgeblich, an dem die Gutschrift auf dem Bankkonto des Amtes erfolgt. Die Vorschrift regelt auch etwaige Folgen bei rechtzeitiger Zahlungsveranlassung und gleichwohl verspätetem Zahlungseingang beim Amt. Anders als bei den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung nicht vorgesehen. Das sich daraus ergebende praktische Problem der rechtzeitigen Zahlung wird allerdings dadurch relativiert, dass bei Überschreitung des Zahlungstermins von der Wahrung der Frist auszugehen ist, wenn dem Amt nachgewiesen wird, dass noch innerhalb der Zahlungsfrist in einem Mitgliedsstaat ein Zahlungsauftrag oder Überweisungsauftrag erteilt wurde. Wenn diese Handlungen nicht später als 10 Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist vorgenommen worden waren, verbleibt es bei der Rechtzeitigkeit der Zahlung; werden solche Handlungen zwar innerhalb der Zahlungsfrist, aber weniger als 10 Tage vor ihrem Ablauf vorgenommen, so ist die Zahlung immer noch als rechtzeitig anzusehen, es wird aber eine Zuschlaggebühr fällig (wichtig für die Fristenkontrolle!). Gegebenenfalls fordert das Amt den Einzahler zum Nachweis der Erfüllung der jeweils erforderlichen Voraussetzungen und zur Zuschlagszahlung auf.

Kostenverteilung

Nach Art. 109 Abs. 1 UMV trägt in Verfahren mit mehreren Beteiligten grundsätzlich der unterliegende Beteiligte die Kosten des (oder der) obsiegenden Beteiligten. Dieser Grundsatz wird allerdings durch eine Reihe von Ausnahmendurchbrochen, die in Art. 109 Abs. 2 bis 5 UMV geregelt sind.

Die Bestimmungen des Art. 109 UMV über die Kostenverteilung finden nur in den in Art. 109 Abs. 1 UMV genannten Verfahren mit mehreren Beteiligten Anwendung (Widerspruchsverfahren, Löschungs-/Nichtigkeitsverfahren und Beschwerdeverfahren, die sich an derartige Verfahren anschließen). 

Im einseitigen Verfahren findet eine Kostenerstattung nicht statt; allerdings hat die Beschwerdekammer in einer der Beschwerde stattgebenden Beschwerdeentscheidung (ebenso wie das Amt in der Abhilfeentscheidung gemäß Art. 69 Abs. 1 UMV) eine Erstattung der Beschwerdegebühr anzuordnen, wenn die Erstattung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht (dies kommt in der Praxis aber so gut wie nie vor).

Nach Art. 109 Abs. 1 UMV hat in den dort genannten Verfahren der unterliegende Verfahrensbeteiligte die Kosten des obsiegenden Beteiligten im Rahmen der Art. 18 UMDV festgelegten Höchstsätze zu tragen. Die Pflicht zur Kostenerstattung gilt auch dann, wenn ohne abschließende Entscheidung in der Sache das Verfahren dadurch erledigt wird, dass die Grundlage für das Verfahren entfällt, etwa dadurch, dass im Widerspruchsverfahren die Anmeldung oder der Widerspruch zurückgenommen wird, vgl. Art. 109 Abs. 3 UMV.

Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass die Anmeldung während der in Art. 6 Abs. 2 und 3 DVUM vorgesehenen „Cooling-Off-Frist“ zurückgenommen oder so eingeschränkt wird, dass der Widerspruch gegenstandslos oder deshalb zurückgenommen wird. In diesen Fällen wird keine Kostenentscheidung getroffen (Art. 6 Abs. 4 DVUM) und die Widerspruchsgebühr gemäß Art. 6 Abs. 5 DVUM erstattet.

Bei einem nur teilweisen Unterliegen können die zuständigen Instanzen des Amtes (Widerspruchsabteilungen, Nichtigkeitsabteilungen, Beschwerdekammern) eine andere Kostenverteilung als die in Art. 109 Abs. 1 UMV vorgesehene vornehmen, Art. 109 Abs. 2 UMV. Hierdurch wird insbesondere die Möglichkeit eröffnet, eine dem Verfahrensausgang entsprechende prozentuale Aufteilung vorzunehmen. In der Praxis wird allerdings bei teilweisem Unterliegen beider Parteien in der Regel ausgesprochen, dass eine Kostenerstattung nicht stattfindet, so dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt und die Amtsgebühren von der Partei getragen werden, die diese eingezahlt hat (nachteilig für den Widersprechenden oder Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren).

Daneben ist nach Art. 109 Abs. 2 UMV eine andere Kostenverteilung auch dort möglich, wo dies aus Billigkeitsgründen erforderlich ist. Art. 109 Abs. 5 UMV sieht vor, dass die Beteiligten eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Kostenverteilung vereinbaren können.

Erstattungsfähige Kosten

Zu den erstattungspflichtigen Kosten gehören die vom Erstattungsberechtigten gezahlten Amtsgebühren sowie alle dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten entstandenen sonstigen Kosten, soweit sie zur Durchführung des Verfahrens notwendig waren und sich im Rahmen der in Art. 18 UMDV festgelegten Tarife halten. Dazu gehören die durch die Beauftragung eines Vertreters entstandenen Kosten, wobei die Erstattungshöchstgrenzen in Art. 18 Abs. 1 lit. c. UMDV für jede Verfahrensart (Widerspruchsverfahren, Nichtigkeitsverfahren, Beschwerdeverfahren) speziell festgelegt sind.

Im Übrigen gilt, dass alle sonstigen Kosten nach Art. 18 Abs. 4 UMDV nicht erstattungsfähig sind; hiervon sind auch die Übersetzungskosten im schriftlichen Verfahren erfasst, die grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind.

Kostenentscheidungen

Bei der Entscheidung über die Kostenverteilung und Kostenfestsetzung ist ähnlich wie im deutschen Prozessrecht im Kostenrecht vor dem EUIPO formell streng zwischen der Kostengrundentscheidung und der eigentlichen Kostenfestsetzung zu unterscheiden:

In den das Verfahren abschließenden Entscheidungen der Widerspruchsabteilungen, der Nichtigkeitsabteilungen oder der Beschwerdekammern wird allerdings nicht nur über die Kostenverteilung entschieden (Art. 109 Abs. 7 UMV), sondern auch zeitgleich die Kostenfestsetzung vorgenommen, wenn – was der Regelfall ist – sich die Entscheidung auf die an das Amt gezahlten Gebühren und die Vertreterkosten beschränkt. Dann setzen die Widerspruchs- oder Nichtigkeitsabteilung oder die betroffene Beschwerdekammer die Kosten unmittelbar der Höhe nach fest. Eines Antrages bedarf es insoweit nicht. Diese Festsetzung erfolgt in der Regel zusammen mit der Kostengrundentscheidung direkt in dem Beschluss, in dem über die Sache entschieden wird.

In den übrigen Fällen setzen die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer bzw. ein Mitarbeiter der Widerspruchs- oder Nichtigkeitsabteilung auf Antrag den zu erstattenden Betrag fest. Der Antrag auf Kostenfestsetzung kann nur innerhalb von 2 Monaten nach Bestandskraft der Ausgangsentscheidung gestellt werden, vgl. Art. 109 Abs. 6 S. 3 UMV. Dem Antrag sind eine Kostenrechnung und Belege beizufügen; eine Glaubhaftmachung der entstandenen Kosten ist generell ausreichend. In der Kostenfestsetzungsentscheidung ist sowohl über die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten als auch über die Berechtigung der einzelnen Kostenansätze zu befinden. 

Gegen die Kostenentscheidung kann die zuständige Abteilung oder Kammer angerufen werden; der Antrag auf Überprüfung der Kostenfestsetzungsentscheidung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen und zu begründen (häufig übersehen!), vgl. Art. 109 Abs. 8 UMV. Der entsprechende Antrag gilt erst als gestellt (ebenfalls häufig übersehen), wenn die dafür vorgesehene Gebühr bezahlt worden ist. Die Entscheidung der Abteilung kann mit der Beschwerde angefochten werden, die Entscheidung der Beschwerdekammer mit der Klage zum Gericht der Europäischen Union.

Vollstreckung

Kostenfestsetzungsentscheidungen des Amtes sind vollstreckbare Titel (Art. 110 Abs. 1 UMV). Nach Erteilung der Klausel durch das nationale Gericht (Art. 110 Abs. 2 UMV) - für diese ist in Deutschland das Bundespatentgericht zuständig - kann hieraus unmittelbar vollstreckt werden (Art. 110 Abs. 3 UMV). Die Vollstreckung selbst kann nur durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt werden (Art. 110 Abs. 4 Satz 1 UMV). Die national zuständigen Gerichte bleiben jedoch zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen im Einzelnen zuständig (Art. 110 Abs. 4 Satz 2 UMV). 


[1] Vgl. Ex-06-03 vom 18.05.2006.

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