Ersetzung, Art. 4bis PMMA

Die internationale Registrierung einer Marke bewirkt eine Ersetzung etwaiger bestehender nationaler Marken desselben Inhabers bei identischer Ausgestaltung für dieselben Waren und Dienstleistungen, Art. 4bis PMMA. Der Inhaber kann damit auf die nationale Marke verzichten, z.B. zur Einsparung der Kosten für eine anstehende Verlängerung, ohne den Schutz für diese Marke zu verlieren. 

Das Internationale Büro trägt eine entsprechende Information in sein Register ein, so dass aktenkundig bleibt, dass die ältere nationale Registrierung noch innerhalb der IR-Marke als Grundlage für den Zeitrang im Wege der Ersetzung Wirkung entfaltet, auch wenn die nationalen Markenakten vernichtet werden (Regel 32 Abs. 1 a xi) GemAVO). 

Es ist zu beachten, dass die Eintragung der Ersetzung im internationalen Register nur auf Antrag erfolgt, sodass an diese Beantragung bei Verzicht auf die nationale Marke zu denken ist. 

Die Ersetzung hat allerdings ausdrücklich nicht zur Folge, dass die ältere nationale Marke wirkungslos wäre, vielmehr kann ein Doppelschutz bestehen. Die WIPO trägt auch die Ersetzung anderer Rechte (Lizenzen, Pfandrechte) ein, vgl. Regel 21 Abs. 1 a. E. GemAVO.

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