Beschwerde, § 66 MarkenG

Die Beschwerde als Rechtsmittel findet gegen die Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen statt. Wenn auch eine Erinnerung zulässig wäre, hat der Unterlegene die Wahl. Ist der angefochtenen Entscheidung ein teilweises Unterliegen zu entnehmen, und legen die Beteiligten unterschiedliche Rechtsmittel ein, wird die Beschwerde als vorrangig angesehen. Der Erinnerungsführer muss sich der Beschwerde anschließen, weil seine Erinnerung sonst als zurückgenommen gilt (§ 64 Abs. 6 S. 3 MarkenG).

Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Sie ist nur bei Zahlung der Beschwerdegebühr von 200 EUR innerhalb der Beschwerdefrist zulässig. 

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form (§ 95a MarkenG i.V.m. § 1 I Nr. 2 ERvGewRV) beim DPMA einzulegen. Eine Einlegung beim BPatG führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Auch die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Legt in einem zweiseitigen Verfahren eine Partei Beschwerde ein, kann die andere Seite jederzeit Anschlussbeschwerdeerheben. Ist die Beschwerdefrist bereits abgelaufen, handelt es sich um eine unselbständige Anschlussbeschwerde, die bei Zurücknahme der Hauptbeschwerde unzulässig wird[2]. Die Anschlussbeschwerde ist gebührenfrei und steht dem Beschwerdegegner auch dann zu, wenn er auf eine eigene selbständige Beschwerde verzichtet oder diese zurückgenommen hat.

Ein Begründungszwang besteht nicht. Bleibt die Beschwerde unbegründet, ist lediglich der angegriffene Beschluss vom Bundespatentgericht zu überprüfen. 

Im einseitigen Beschwerdeverfahren besteht eine Abhilfemöglichkeit durch die Stelle im DPMA, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat (§ 66 Abs. 5 MarkenG). 

Über die Beschwerde wird von Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts entschieden, und zwar in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Zuordnung zu einem bestimmten Senat erfolgt anhand der Leitklasse der Marke, die angemeldet oder gegen die ein Löschungsantrag (einschließlich Widerspruch) gestellt worden ist.

Der Präsident des DPMA hat aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung (Kriterium: Wahrung des öffentlichen Interesses) das Recht, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenüber schriftliche Erklärungen abzugeben, an den Terminen teilzunehmen und in ihnen Ausführungen zu machen, § 68 MarkenG. Das Patentgericht kann dem Präsidenten des DPMA auch anheim geben, bei einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Macht der Präsident davon Gebrauch, erlangt er mit Eingang der Beitrittserklärung die Stellung eines Beteiligten mit der Möglichkeit, eine eigene Rechtsbeschwerde einzulegen[3].

Das Bundespatentgericht bereitet das Verfahren so vor, dass die Entscheidung des Gerichts möglichst in einer mündlichen Verhandlung in einem einzigen Termin zu erledigen ist. Eine mündliche Verhandlung findet allerdings in der Regel nur auf Antrag statt, vgl. § 69 MarkenG. Ohne Antrag kann - ggf. ohne Rechtsmittelmöglichkeit - im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sollte deshalb immer zumindest hilfsweise gestellt werden.

Es ist durchaus üblich, dass der Vorsitzende in der Ladung zur mündlichen Verhandlung bereits einen Hinweis auf die vorläufige Position des Senats nach Vorberatung gibt, indem er beispielsweise bei den üblichen zweiseitig gestellten hilfsweisen Anträgen auf mündliche Verhandlung in der Ladung erwähnt, dass die mündliche Verhandlung auf Antrag (der Markeninhaberin, der Widersprechenden, der Löschungsantragsstellerin usw.) erfolgt.

Nicht selten verkündet das Gericht einen Beschluss unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung (§ 79 MarkenG). Die Verkündung der Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Gelegenheit für eine außergerichtliche Einigung gegeben werden soll oder wenn der Anmelder oder Markeninhaber die Rücknahme der Anmeldung oder den Verzicht auf die Marke in Aussicht stellt. In diesen Fällen erfolgt häufig die Zustellung der Endentscheidung an Verkündungs Statt.

Eine Anfechtung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts findet nur im Rahmen der Regelungen des MarkenG statt. Statthaft ist somit nur die Rechtsbeschwerde. Das Instrument der sofortigen Beschwerde ist nicht anwendbar.

Auch im Verfahren vor dem BPatG findet nur in Ausnahmefällen eine Kostenerstattung statt (vgl. § 71 MarkenG).


[3] Vgl. BGH, 18.04.2002, I ZB 23/99, WRP 2001, 1071 – Zahl „1“.

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