Benutzungsschonfrist als Ausnahme vom Benutzungszwang

Eine weitere Ausnahme vom Benutzungszwang stellt die Benutzungsschonfrist gem. §§ 25 Abs. 1, § 26 Abs. 5 MarkenG bzw. Art. 18 Abs. 1 UMV dar. Die Benutzungsschonfrist beträgt fünf Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Markeninhaber nicht zur Benutzung der Marke verpflichtet. Er soll in diesem Zeitraum betriebsintern alle Planungen und Vorbereitungshandlungen vornehmen können, die vor dem Produktions- und Vertriebsbeginn erforderlich sind.

Beginn der Benutzungsschonfrist für deutsche Marken ist gem. § 26 Abs. 5 MarkenG grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem gegen die Marke kein Widerspruch mehr möglich war. Das ist entweder der 

  • Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist 

oder im Falle eines Widerspruchsverfahrens der Zeitpunkt

  • einer rechtskräftig beendenden Entscheidung oder 
  • der Rücknahme des letzten Widerspruchs.

Bei Unionsmarken beginnt gem. Art. 18 Abs. 1 UMV die Widerspruchsfrist mit der Eintragung der Marke

Die Benutzungsschonfrist bei einer IR-Marke mit Schutzwirkung für Deutschland als Widerspruchsmarke berechnet sich ab der Mitteilung über die Schutzgewährung, die das DPMA an WIPO übersandt hat, §§ 116, 115 Abs. 2 MarkenG.

Die Benutzungsschonfrist wird im Markenregister angezeigt, § 25 Nr. 20 MarkenV.

Im Ergebnis führt die Benutzungsschonfrist u.a. dazu, dass der Markeninhaber innerhalb des Fünfjahreszeitraums Ansprüche aus seiner Marke geltend machen kann, ohne dass er sich der Gefahr einer Einrede der Nichtbenutzung aussetzt. Befindet sich etwa eine Widerspruchsmarke noch in der sog. Benutzungsschonfrist ist ein Benutzungsnachweis im Widerspruchsverfahren noch nicht erforderlich. Eine Einrede des Markenanmelders wegen Nichtbenutzung ist ohne Erfolg.

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