Ausschließlicher Markenlizenzvertrag

Ausschließlicher MarkenlizenzvertragMit einem ausschließlichen Lizenzvertrag als speziellem Markenlizenzvertrag gibt der Lizenznehmer nahezu alle Rechte an der Lizenzmarke aus der Hand. Erst nach Vertragsende (z.B. durch Zeitablauf oder durch Kündigung) ist es für den Lizenznehmer wieder möglich, seine Marke erneut umfassend zu nutzen.

Vertragsgestaltung

Vor dem Hintergrund der umfangreichen Rechteübertragung ist beim ausschließlichen Markenlizenzvertrag im Vergleich zu den sonstigen Markenlizenzverträgen eine noch sorgfältigere und umfassende Vertragsgestaltung besonders wichtig. Insbesondere sollte auch darauf geachtet werden, dass der Lizenznehmer in geeigneter Weise zur Ausübung der ihm eingeräumten Lizenzrechte verpflichtet wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Lizenznehmer die Lizenzmarke „in der Schublade“ verschwinden lässt, was neben rechtlichen Risiken (z.B. Nichtbenutzung gem. § 25 MarkenG) je nach Vertragsgestaltung vor allem auch zum Wegfall von Lizenzeinnahmen führen würde.

Weitere Einzelheiten zum ausschließlichen Markenlizenzvertrag: Typische Regelungen > und Modifikationen >

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