Darf eine Privatkopie an Dritte weitergegeben werden?

Ob eine Privatkopie an Dritte weitergegeben werden darf, hängt von zwei Fragen ab. Zunächst ist zu klären, ob das urheberrechtlich geschützte Original überhaupt vervielfältigt werden darf. Danach stellt sich die Frage, ob die konkrete Weitergabe an Dritte zulässig ist.

Anfertigung einer Kopie "zum privaten Gebrauch"

Wer von einem urheberrechtlich geschützten Werk Vervielfältigungen anfertigt, verletzt das ausschließliche Recht des Urhebers aus § 16 UrhG, es sei denn, das Gesetz lässt die Handlung ausdrücklich zu. Eine solche Ausnahme ist das Vervielfältigungsrecht zum privaten Gebrauch:

Die Aufnahme der Lieblingsfernsehserie stellt in der Regel deshalb keine Urheberrechtsverletzung dar, weil die Vervielfältigung von Werken durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig sind, sofern sie weder unmittelbar, noch mittelbar Erwerbszwecken dienen (§ 53 Abs. 1 UrhG).

Zum privaten Gebrauch im Sinne dieser Ausnahme gehört die Benutzung innerhalb der privaten Sphäre durch die natürliche Person, die die Vervielfältigung hergestellt hat, und durch die mit ihr durch ein persönliches Band verknüpften Personen. Hierzu zählt der Familien- und der engere Freundeskreis.

Die Tochter nimmt die Lieblingsvernsehserie mit ihrem Videorecorder auf, um sie später gemeinsam mit ihrer besten Freundin sehen zu können.

Verbreitung des Vervielfältigungsstückes

Dem Hersteller des Vervielfältigungsstückes ist es untersagt, die Kopie zu "verbreiten" oder "öffentlich wiederzugeben". Dies ergibt sich sowohl aus § 53 Abs. 6 UrhG, aber auch aus § 17 UrhG. Wird die Kopie dennoch verbreitet, oder öffentlich wiedergegeben, so stellt nicht nur die Verbreitung bzw. öffentliche Wiedergabe, sondern bereits die Anfertigung der Kopie eine Urheberrechtsverletzung dar.

Unzulässig ist damit die "Verbreitung". Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Vervielfältigungsstück verkauft, verschenkt oder vermietet werden soll. Eine unzulässige Verbreitung liegt dabei nur dann vor, wenn ein Verbreiten an die Öffentlichkeit im Sinne der §§ 17, 15 Abs. 3 UrhG vorliegt. Dies ist dann gegeben, wenn das Werk, oder das Vervielfältigungsstück die private Sphäre verlässt.

Die Tochter verschenkt die Aufnahme der Lieblingsfernsehserie in der Schule an eine ihr unbekannte Klassenkameradin.

Erfolgt die Weitergabe der Privatkopie im privaten Bereich, so liegt keine unzulässige Verbreitungshandlung vor.

Die Tochter verschenkt den Videomitschnitt ihrer Lieblingsfernsehserie an ihre beste Freundin. Zum Dank, lässt sie sich von ihrer Freundin ins Kino einladen.

 

 

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