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LizenzvertragsrechtlesenBeliebte Beiträge zum Lizenzvertragsrecht

Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte, § 31 UrhG

Nutzungsrechte bieten dem Urheber die Möglichkeit, sein Werk zu verwerten. Dies geschieht dadurch, dass der Urheber Dritte in einem bestimmtem Umfang an seinem Werk bzw. an dessen Nutzung berechtigt. Dazu wird ein Lizenzvertrag abgeschlossen.

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Urhebervertragsrechtliche Definitionen

Übersicht über wichtige Begriffe des Urhebervertragsrechts einschließlich des Verlagsrechts.

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Rechtsverkehr im Urheberrecht, §§ 28 ff. UrhG

Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken können in unterschiedlichem Umfang übertragen werden. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt Einzelheiten zum Rechtsverkehr im Urheberrecht in den §§ 28 ff. UrhG.  Dabei ist das Urheberrecht von den Nutzungsrechten zu unterscheiden. Das Urheberrecht als solches ist grundsätzlich nicht übertragbar. Ein lebender Urheber kann lediglich Nutzungsrechte übertragen.

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Der Lizenzvertrag

lizenzvertragLizenzverträge regeln die Nutzung von (Immaterialgüter-) Rechten. Allgemein versteht man unter einer Lizenz die Befugnis, das Immaterialgut eines anderen zu benutzen. Als Immaterialgüter kommen insbesondere Marken, Urheberrecht oder Patente Dritter in Betracht. Nachdem es nur sehr wenige gesetzliche Regelungen gibt, werden Lizenzen üblicherweise in individuellen Verträgen, den Lizenzverträgen, geregelt. Hauptpflicht des Lizenzgebers ist es dabei, dem Lizenznehmer die Verwertung des konkreten Rechts zu ermöglichen. Der Lizenznehmers ist dafür zur Zahlung des vereinbarten Lizenzentgelts verpflichtet. Beim Lizenzvertrag  sind unterschiedliche Gestaltungsmodelle möglich und üblich. Als Lizenzarten lassen sich dabei die einfache und die ausschließliche Lizenz unterscheiden.

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Der Markenlizenzvertrag

markenlizenzvertragDer Markenlizenzvertrag ist ein spezieller Lizenzvertrag, dessen Grundzüge in § 30 Markengesetz aufgeführt sind. Lizenzgegenstand sind Marken (vgl. § 30 MarkenG). Im Markenlizenzvertrag können die Art und Umfang der Rechteeinräumung nahezu völlig frei vereinbart werden. Insbesondere können beliebige zeitliche, räumliche und inhaltliche Beschränkungen vereinbart werden oder neben der einfachen / nicht ausschließlichen auch eine exklusive / ausschließliche Markenlizenz vereinbart werden. Zu unterscheiden ist die Markenlizenz vom Übergang / von der Übertragung der Marke.

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Der Musikverlagsvertrag

musikverlagsvertrag

Gegenstand des Musikverlagsvertrages sind Werke der Tonkunst, vgl. § 1 Verlagsgesetz (VerlG). Die verlegerische Nutzung der Werke bezieht sich dabei vor allem auf den Druck von Noten. Der Musikverlagsvertrag ist ein spezieller Verlagsvertrag. Die Ausführungen zum Verlagsvertrag gelten deshalb entsprechend.

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Urhebervertragsrecht, §§ 29, 31 ff. UrhG

urhebervertrag

Das Urhebervertragsrecht regelt die (kommerziellen) Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken. Die Verwertung erfolgt durch die Einräumung von Nutzungsrechten in einem vertraglich näher zu bestimmenden Umfang. Besondere Regelungen zum Urhebervertragsrecht finden sich in den §§ 31 ff. UrhG. Daneben gelten die Regeln des allgemeinen Vertragsrechts. Eine besondere Form des Urhebervertrages ist der Verlagsvertrag, der im Verlagsgesetz geregelt ist.

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