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VertragsrechtlesenBeliebte Beiträge zum Kaufvertragsrecht

Der Kaufvertrag, § 433 BGB

kaufvertragDer Kaufvertrag ist eines der häufigsten Rechtsgeschäfte und hat demzufolge erhebliche Auswirkungen auf unser alltägliches Leben. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache dazu verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Darüber hinaus hat er dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Hingegen ist der Käufer dazu verpflichtet dem Verkäufer die Kaufsache abzunehmen und ihm das vereinbarte Entgeld zu bezahlen (vgl. § 433 BGB).

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Rücktritt vom Kaufvertrag, § 440 BGB

Der Rücktritt vom Kaufvertrag stellt eine besondere Ausgestaltung der kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche dar. Dabei gelten zunächst die Regeln des allgemeinen Vertrags- /Rücktrittsrechts. Diese werden durch die auf den Kaufvertrag abgestimmten Rücktrittsregelungen des § 440 BGB ergänzt. Beim Rücktritt vom Kaufvertrag ist generell zu beachten, dass das Rücktrittsrecht ein Gestaltungsrecht ist. Demnach kann eine Vertragspartei eigenständig und einseitig das Vertragsverhältnis ändern, indem sie den Rücktritt erklärt. Diese Rücktrittserklärung kann dann nicht mehr "zurückgenommen" werden. 

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Minderung im Kaufrecht, § 441 BGB

Nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB hat der Käufer einer mangelhaften Sache die Möglichkeit, den Kaufpreis mindern. Dabei wird der Kaufpreis vom Käufer einseitig reduziert. Die Höhe der Minderung richtet sich nach Art und Umfang des Mangels. Die Minderung ist eines von mehreren Gewährleistungsrechten.

 

Der Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB

Beim Verbrauchsgüterkauf handelt es sich um eine besondere Form des Kaufvertrages. Diese ist in §§ 474 ff. BGB geregelt. Die §§ 474 ff. BGB finden Anwendung, wenn der Käufer Verbraucher ist und von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Es handelt sich somit beim Verbrauchsgüterkauf um ein business-to-consumer-Geschäft (B2C).

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Garantien im Kaufrecht

Möchte der Verkäufer für die Mangelfreiheit und die Qualität des Kaufgegenstandes einstehen, kann er gegenüber dem Käufer eine Garantie abgeben. Das Gesetz regelt in § 443 BGB die unselbstständige Garantie. Weiterlesen...

 

Gewährleistung im Kaufrecht

Verletzt der Verkäufer seine kaufvertragliche Pflicht, die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, stehen dem Käufer verschiedene Rechte zu, die je nach Art der Einbußen, die er aufgrund der Pflichtverletzung des Verkäufers erlitten hat, darauf gerichtet sind diese zu kompensieren. Voraussetzung dieser (Sachmängel-) Gewährleistung ist, dass ein Mangel vorliegt. Der Käufer kann dann - soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen - aus verschiedenen Gewährleistungsrechten wählen und diese teilweise auch kombinieren. Dabei ist darauf zu achten, dass die Gewährleistungsrechte rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Verjährung geltend gemacht werden.

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Schadenersatz im Kaufrecht

Grundsätzlich kann der Käufer im Rahmen seiner kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte neben der Ausübung des Rücktritts- oder Minderungsrechts Schadenersatzanprüche geltend machen.

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