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Einbeziehung von AGB in den Vertrag

agb-einbeziehenDie bloße Erstellung von AGB reicht nicht aus, damit diese auch Geltung erlangen. Sie müssen vielmehr auch zusätzlich in den jeweiligen einzelnen Vertrag einbezogen werden. Hierzu stellt das Gesetz in § 305 Abs. 2 BGB bestimmte Anforderungen auf. Diese werden in Praxis häufig nicht beachtet. In der Folge gelten die AGB nicht.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind gem. § 305 Abs. 1 BGB "alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat". Die Verwendung von AGB führt zu verschiedenen, nachfolgend näher ausgeführten Vorteilen. Bei der Erstellung von Allgemeinen sind allerdings umfangreiche gesetzliche Vorgaben zu beachten, damit die AGB überhaupt wirksam sind. Außerdem müssen AGB wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen werden.

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Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Nach der gesetzlichen Definition in § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) "alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt". Die gesetzlichen Voraussetzungen von AGB werden nachfolgend im Einzelnen dargestellt.

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Beispiele unwirksamer AGB

Nachfolgend sind ausgewählte Beispiele für unwirksame AGB zusammengestellt. Es handelt sich dabei um besonders problematische und in der Praxis häufiger auftretende Konstellationen. Allerdings handelt es sich bei den Beispielen lediglich um eine kleine Auswahl, die sich zwar auf wichtige Fälle konzentriert, jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann. Hinzu kommt, dass die Gerichte konstant weitere Entscheidungen zur Wirksamkeit beisteuern und so die Rechtslage zu AGB einem stetigen Wandel unterliegt.

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Wirksamkeit von AGB

Wurden AGB in den Vertrag einbezogen, so sind sie zwar Bestandteil des Vertrages, müssen jedoch nicht zwingend wirksam sein. Ob die Klauseln in den AGB auch wirksam sind, ist mit der so genannten Inhaltskontrolle nach den §§ 307-309 BGB zu ermitteln.

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Rechtsfolgen unwirksamer AGB

Die Rechtsfolgen unwirksamer AGB sollen den Kunden nicht übermäßig belasten. Wäre der gesamte Vertrag, aufgrund der Unwirksamkeit der AGB nach § 139 BGB nichtig, so stünde der Kunde ggf. ganz ohne vertragliche Ansprüche da. Um diese unerwünschte Folge für den Kunden zu vermeiden, legt § 306 Abs. 1 BGB fest, dass der Vertrag abgesehen von den unwirksamen Klauseln wirksam bleibt.

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Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Regelungen in den AGB können im Einzelfall missverständlich oder mehrdeutig sein. Es kommt in der Praxis regelmäßig vor, dass sich die Bedeutung einer bestimmten Regelung nicht sofort erschließt oder dass sogar mehrere Deutungsmöglichkeiten vorhanden sind. In diesen Fällen sind die AGB auszulegen. Der Gesetzgeber und die Gerichte haben hierzu besondere Maßstäbe entwickelt.

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