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Start Der Urhebervertrag

Urhebervertragsrecht, §§ 29, 31 ff. UrhG

urhebervertrag

Das Urhebervertragsrecht regelt die (kommerziellen) Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken. Die Verwertung erfolgt durch die Einräumung von Nutzungsrechten in einem vertraglich näher zu bestimmenden Umfang. Besondere Regelungen zum Urhebervertragsrecht finden sich in den §§ 31 ff. UrhG. Daneben gelten die Regeln des allgemeinen Vertragsrechts. Eine besondere Form des Urhebervertrages ist der Verlagsvertrag, der im Verlagsgesetz geregelt ist.

Grundsätze des Urhebervertragsrecht

Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist eine Übertragung des Urheberrechts nicht möglich, § 29 Abs. 1 UrhG. Der Urheber kann jedoch einem anderen die Verwertung seines Werkes dadurch überlassen, dass er ihm ein vom Urheberrecht abgeleitetes Nutzungsrecht einräumt. Dies geschieht regelmäßig auf Grundlage eines schuldrechtlichen Nutzungs- / Lizenzvertrages.

Das Zustandekommen eines Urhebervertrages richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen unter Beachtung der besonderen urheberrechtlicher Regelungen der §§ 31 ff. UrhG. Das Urheberrechtsgesetz enthält besondere Regeln über

  • Einräumung von Nutzungsrechten
  • Weiterübertragung der Nutzungsrechte durch den Verwerter
  • Vergütung des Urhebers
  • Verträge über künftige Werke
  • Pflichten des Urhebers

Ein eigenständiges Urhebervertragsgesetz existiert daneben nicht. Lediglich im Bereich des Verlagsrechts besteht eine besondere gesetzliche Regelung, namentlich das Verlagsgesetz, welches den Verlagsvertrag regelt. Das Verlagsgesetz ist jedoch grundsätzlich nur auf Werke der Literatur und Tonkunst anwendbar.

Der urheberrechtliche Lizenzvertrag

Mit einem urheberrechtlichen Lizenzvertrag werden einem Nutzungsberechtigten (z.B. Verleger, Galerist, Filproduzent etc.) Nutzungsrechte eingeräumt oder übertragen. Dies kann entweder der Urheber selbst, oder ein Dritter, der bereits Nutzungsrechte erworben hat veranlassen. Art und Umfang der einzelnen Nutzungsrechte können (und sollten) im Lizenzvertrag unmissverständlich festgelegt werden. Im Rahmen der den Vertragsparteien zustehenden Vertragsfreiheit können diese fast jede Regelung treffen. Hierbei ist darauf zu achten, dass präzise Formulierungen verwendet und mehrdeutige Regelungen vermieden werden.

Werden keine Regeln zum Umfang der lizenzierten Rechte getroffen oder sind die Regeln unklar, so ist der Zweckübertragungsgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG anzuwenden. Dieser besagt, dass sich der Umfang des lizenzierten Rechts im Zweifel nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck bestimmt. Der Zweckübertragungsgrundsatz kann dazu führen, dass deutlich weniger Nutzungsrechte eingeräumt werden, als dies die Parteien ursprünglich wollten. Dies führt im Ergebnis dazu, dass nicht übertragene Rechte beim Urheber verbleiben und dieser die Nutzungsrechte entweder anderweitig vermarkten kann oder bei seinem Vertragspartner ein zusätzliches Entgelt fordern kann. Der Zweckübertragungsgrundsatz ist in der Praxis äußerst relevant.

Einzelne urheberrechtliche Vertragstypen

Die folgenden allgemeinen urheberrechtlichen Vertragstypen können unterschieden werden:

Gegenstand eines Verlagsvertrages (als besondere Form des Urhebervertrags) können gem. § 1 VerlG  „Werke der Literatur oder der Tonkunst“ sein. Im Verlagsrecht können damit die folgenden besondere Vertragstypen unterschieden werden:

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