Der Verleger ist nach § 25 VerlG verpflichtet, dem Verfasser Freiexemplare zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl richtet sich nach der Anzahl der Abzüge. Nach § 25 Abs. 1 VerlG erhält der Verfasser auf je hundert Abzüge ein Freiexemplar, mindestens jedoch 5, maximal 15. Nach § 25 Abs. 2 VerlG muss der Verleger eines Werkes der Tonkunst dem Verfasser „die übliche Zahl von Freiexemplaren“ liefern. Was hierunter zu verstehen ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Soweit vertraglich nichts anderes bestimmt wurde, ist der Verleger über diese Regelung hinaus nur zur Bereitstellung von Abzügen zum Vorzugspreis gegenüber dem Verfasser verpflichtet, § 26 VerlG.
Nach § 46 VerlG gelten diese Regelungen nicht für Verfasser von Beiträgen, die in Zeitungen erscheinen. Sie können weder Freiexemplare noch Abzüge zum Vorzugspreis verlangen.



Urheber- und Medienrecht
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